Erhaltungssatzung
Als eigenständiges und städtebauliches Instrument kann die Erhaltungssatzung von Gemeinden erlassen werden, um mit den rechtlichen Möglichkeiten des §173 Baugesetzbuch (BauGB) die Eigenart eines Stadtgebietes wegen einer besonderen städtebaulichen Gestalt zu erhalten und zu bewahren. Damit ist die Erhaltungssatzung auf die Umsetzung städtebaulicher Ziele begrenzt und umfasst nicht den Denkmalschutz.