Lexikon E

Eigenbedarfskündigung

Nach § 573 Abs. 2 Nr.2 BGB können Vermieter eine Kündigung wegen Eigenbedarfs anstrengen, wenn sie die jeweilige vermietete Wohnung selbst oder für eigene Angehörige, wie beispielsweise Eltern, Kinder oder Enkel sowie Mitglieder des Haushaltes, benötigen. Allerdings lässt sich eine solche Eigenbedarfskündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich realisieren: Die vernünftigen Gründe müssen immer nachvollziehbar dargelegt werden, beispielsweise bei der geplanten Nutzung der betreffenden Wohnung als Altersruhesitz oder der geplanten Hausstandsgründung eines volljährigen Kindes. Schwieriger ist in der Regel die Darstellung des Bedarfs von Angehörigen des Haushaltes oder eine Eigenbedarfskündigung bei gewerblich genutzten Immobilien. Diese können unter den Eigenbedarf fallen, wenn ein Teil als Wohnraum genutzt wird.

 

Eigentümergrundschuld

Eine Eigentümergrundschuld wird nach § 1196 BGB für ein Grundstückeigentum bestellt. Einerseits wird so die bessere Rangstelle für eine spätere Belastung freigehalten, hier kommt als Alternative ein Rangvorbehalt in Frage. Andererseits wird aus einer Hypothek nach § 1163 BGB eine Eigentümergrundschuld, sollte eine Forderung nicht entstehen oder erlöschen. Sollten Forderung und Hypothek nicht mehr in der Person des Eigentümers vereint sein, kann nach § 1177 II BGB aus der Eigentümergrundschuld eine Fremdgrundschuld werden, beispielsweise bei Veräußerung des Grundstücks oder bei Übergang der Grundschuld auf eine andere Person, selbst wenn das Grundstück beim Eigentümer bleibt.

Energieausweispflicht

Seit dem 01.01.2009 gilt die Energieausweispflicht für Wohnimmobilien, um bei Vermietung, Verpachtung oder Verkauf über den Energieverbrauch des Objektes zu informieren. Die Richtlinien sind in der Energiesparverordnung (EnEV) geregelt, mit der die EG-Richtlinie 2002/91/EG (EPBD Energy Performance of Buildings Directive) in nationales Recht umgesetzt wurde. Die Übergangsfrist endete zum 01.01.2015. Seither müssen die Kennwerte bereits in einer Annonce mit veröffentlicht werden, der Energieausweis ist bei der Besichtigung den jeweiligen Miet- oder Kaufinteressenten vorzulegen. Sollte dies versäumt werden, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Ausgestellt werden dürfen Energieausweise ausschließlich von Fachleuten, die auf eine entsprechende Ausbildung und Berufserfahrung verweisen können. Hier kommen beispielsweise neben Bauingenieuren und Architekten auch Heizungsbauer und Schornsteinfeger mit entsprechender Zusatzqualifikation in Frage.

Erbpacht

Bei der Erbpacht handelt es sich um eine besondere Form des Grundbesitzes, da das Eigentumsrecht generell vom Nutzungsrecht getrennt ist. Der Erbpächter zahlte dem Erbverpächter, also dem Grundbesitzer, einen Erbzins, der als Geld oder in Naturalien geleistet werden konnte. Diese Form wurde im Jahr 1947 verboten. Heute wird der Begriff "Erbpacht" als Synonym für das Erbbaurecht verwendet, das nach wie vor erlaubt ist. Den rechtlichen Rahmen bietet das Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG). Demnach ist es möglich, als Erbbauberechtigter auf einem Grundstück, das ein Eigentümer gegen Leistung eines Erbbauzinses zur Nutzung zur Verfügung stellt, eine Immobilie zu errichten. Dieses Nutzungsrecht ist zeitlich begrenzt und ausdrücklich auf den Zweck zugeschnitten. Der Erbbauzins richtet sich nach dem Grundstückswert und wird in einem Vertrag fixiert.

Erhaltungssatzung

Als eigenständiges und städtebauliches Instrument kann die Erhaltungssatzung von Gemeinden erlassen werden, um mit den rechtlichen Möglichkeiten des §173 Baugesetzbuch (BauGB) die Eigenart eines Stadtgebietes wegen einer besonderen städtebaulichen Gestalt zu erhalten und zu bewahren. Damit ist die Erhaltungssatzung auf die Umsetzung städtebaulicher Ziele begrenzt und umfasst nicht den Denkmalschutz.

Ertragswertverfahren

Als eine Methode zur Wertermittlung empfiehlt sich das Ertragswertverfahren vor allem bei vermieteten Objekten, wie beispielsweise Mehrfamilienhäuser oder Gewerbeimmobilien.
Eine Größe in dieser komplexen Berechnung ist der Rohertrag, der sich aus dem Mietwert in Abhängigkeit von Größe, Ausstattung und Lage des Objektes ableitet. Von diesem werden wiederum um die Bewirtschaftungskosten abgezogen, also nicht die Nebenkosten, die die Mieter selbst zu tragen haben. Ein weiterer Faktor ist der Liegenschaftszins, mit dem er Bodenwert multipliziert wird. Die so ermittelte Bodenwertverzinsung wird wiederum vom Erlös abgezogen.
Demzufolge fußt die Ertragswertermittlung einerseits auf der Bewertung des Bodens als auch auf der des realisierbaren Erlöses.

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