Lexikon G

Gebäudeenergiegesetz

Als deutsches Bundesgesetz trat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) am 1.11.2020 in Kraft. Es führt drei bisherige Gesetze und Verordnungen zusammen: das Energieeinspargesetz, das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz und die Energieeinsparverordnung. Damit befasst sich das GEG mit neuen Anforderungen an Gebäuden in Bezug auf deren energetische Qualität, den Einsatz erneuerbarer Energien sowie die Erstellung und Anwendung von Energieausweisen.

Geldwäschegesetz

Mit dem Geldwäschegesetz (GwG) werden Wirtschaftsakteure zur aktiven Mitwirkung bei der Geldwäscheprävention aufgefordert. Das GwG umfasst Verpflichtungen für Wirtschaftsakteure, deren Kunden zu identifizieren und die erhobenen Daten aufzubewahren. Geldwäsche, also die Verschleierung der Existenz und Herkunft von aus illegalen Geschäften stammenden Geldmitteln, wurde im Jahr 1992 als Straftatbestand definiert und seither von den zuständigen Aufsichtsbehörden der jeweiligen Bundesländer geahndet.

Gemeinschaftseigentum

Der gesetzliche Rahmen ist zum Thema Gemeinschaftseigentum weit gefasst: Im § 1 Abs. 5 WEG ist nur festgehalten, dass das Grundstück sowie Gebäudeteile, -anlagen und -einrichtungen, die nicht zum Sondereigentum eines Dritten zählen, als Gemeinschaftseigentum gelten. Im § 5 Abs. 2 WEG wird ergänzt, dass Gebäudeteile, die für den Bestand bzw. die Sicherheit erforderlich sind, sowie zum gemeinschaftlichen Gebrauch dienende Anlagen und Einrichtungen ebenfalls zum Gemeinschaftseigentum zu rechnen sind, selbst wenn sie sich in Räumen befinden, die im Sondereigentum stehen. Ausschlaggebend ist demnach immer die konkrete Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung der Eigentümergemeinschaft.

Grundakte

Parallel zum eigentlichen Grundbuch führt das Grundbuchamte die auch als Stammakte bezeichnete Grundakte zu einem Grundstück. Hier werden alle Urkunden sowie Dokumente, die einer Eintragung im jeweiligen Grundbuch des Grundstücks zuzuordnen sind, gesammelt. Dabei kann es sich beispielsweise um Erbscheine, Teilungserklärungen, Notarverträge und Gerichtsurteile handeln.

Grundbuch

Das Grundbuchamt führt ein öffentliches Register, das Grundbuch, um die Rechte an einem Grundstück zu publizieren. Sämtliche eintragungsfähigen Rechte müssen entsprechend des Eintragungsgrundsatzes hier registriert werden, um überhaupt Wirksamkeit zu erlangen. Die Einsicht in das Grundbuch ist bei Begründung eines Interesses zu gewähren. Eine Eintragung wird nur auf Antrag vorgenommen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Beispielsweise werden öffentlich-rechtliche Angelegenheiten, wie zum Beispiel die Steuerbelastung, sowie schuldrechtliche Daten wie Mieten oder Pachten von der Eintragung ausgenommen. Für die Eintragung von Kaufleuten, Gesellschaften und juristischen Personen des Handelsrechts gelten besondere Vorschriften.

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer wird dem Käufer beim Erwerb eines Hauses, eines Grundstücks, einer Wohnung oder eines Gartengeländes vom Bundesland erhoben und in der Regel an die jeweilige Kommune weitergereicht. Die Einordnung als Verkehrssteuer rührt daher, dass sie an einen Vorgang im Rahmen des Rechtsverkehrs geknüpft ist, also meist an einen Kaufvertrag. Darüber hinaus ist sie eine direkte Steuer, der Steuerschuldner ist gleichzeitig Steuerträger. Fällt die Steuer und das Grunderwerbsteuergesetz, bleibt sie umsatzsteuerfrei. Der jeweilige Steuersatz zur Grunderwerbsteuer variiert von Bundesland zu Bundesland. Es existiert zwar eine grundlegende Regelung im § 11 GrEStG, nämlich 3,5 Prozent der betreffenden Kaufsumme, allerdings haben die Bundesländer vom seit 2006 eröffneten Recht Gebrauch gemacht und die Steuersätze selbst festgelegt. Aktuell bewegen sich die Steuersätze zwischen 4,5 und 6,5 Prozent.

Grundschuldbestellung

Mit der Grundschuldbestellung erklärt der Darlehensnehmer die Zustimmung, das jeweilige Grundstück zur Besicherung einer Finanzierung zu belasten. Auf dieser Grundlage kann beim Notar die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch beantragt werden. Die Grundschuldbestellung muss dazu notariell beglaubigt und vorgelegt werden. Damit sichert sich der Eigentümer ab, da eine Eintragung durch Dritte oder Unberechtigte ausgeschlossen wird. Mit einer Grundschuldbestellung sichert sich der Kreditgeber das Recht auf Verwertung des Grundstückes zu, ohne dass das Eigentum angetastet wird: Sollten die Zahlungsverpflichtungen aus dem Kredit nicht eingehalten werden, hat der Kreditgeber allerdings Zugriff.

Grundsteuer

Die Grundsteuer wird als Realsteuer auf gewerbliche, landwirtschaftliche und wohnwirtschaftliche Grundstücke erhoben, sie wird als Substanzsteuer gewertet. Es gelten einige Befreiungstatbestände, wie beispielsweise für Grundbesitz der öffentlichen Hand oder für unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, der Erziehung, der Wissenschaft oder dem Betrieb einer Krankenanstalt dienende Grundstücken. Als Bemessungsgrundlage gilt der Einheitswert, der gemäß BewG zu Beginn des Kalenderjahres festgestellt wird. Für die neuen Bundesländer kann auch der Einheitswert von 1935 oder die Nutzfläche herangezogen werden. Es gelten zum Beispiel folgende Steuermesszahlen, die auf den steuerpflichtigen Teil oder den Einheitswert angewendet werden:

  • allgemein: 3,5 Promille
  • Einfamilienhäuser - 2,6 Promille bis 38.346,89 Euro, darüber hinaus 3,5 Promille
  • Zweifamilienhäuser - 3,1 Promille

Die Einzelheiten sind dem Grundsteuergesetz zu entnehmen.

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