Lexikon H

Hausgeld

Eigentümer von vermieteten Wohnungen müssen Wohn- oder Hausgeld als Vorschuss für die zu erwartenden Nebenkosten an den Hausverwalter gezahlt. Die Höhe wird von der Wohnungseigentümergemeinschaft festgelegt und übersteigt die auf die Mieter umlagefähigen Kosten um 20 bis 30 Prozent. Es zählen nämlich sämtliche Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, die Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Gebrauchskosten sowie Instandhaltungsrücklagen dazu, die gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nach einem Verteilungsschlüssel berechnet werden.

Zur gerechten Verteilung können abhängig von den Posten unterschiedliche Schlüssel verwendet werden, wie beispielsweise die Anzahl der Wohnungen, die für die Verwaltungskosten interessant ist, der Miteigentumsanteil sowie der tatsächliche Verbrauch. Ausgenommen sind die Heizungs- und Warmwasserkosten, für deren Abrechnung die Heizkostenverordnung gilt.

Heizkostenabrechnung

Diese zu den Nebenkosten zählenden Kosten müssen laut Heizkostenverordnung abgerechnet werden. Sobald die Versorgung durch eine zentrale Heizungs- und Warmwasseranlage gewährleistet wird, muss zwangsläufig eine verbrauchsabhängige Abrechnung erstellt werden. Folgende Ausnahmen gelten und erlauben eine pauschale Berechnung nach Wohnfläche:

  • der Verbrauch lässt sich technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll erfassen
  • der Wärmeverbrauch lässt sich nicht beeinflussen
  • in Pflege- und Altersheimen sowie Lehrlings- und Studentenheimen
  • bei Einsatz ausgesprochen energiesparender Heizungen, beispielsweise Solaranlagen
  • in Zwei-Familienhäusern, die von Vermieter und Mieter bewohnt werden

Greift die Heizkostenverordnung, müssen zwischen 50 und 70 Prozent der für Heizung und Warmwasseraufbereitung anfallenden Kosten nach Verbrauch, der Rest nach einem festen Schlüssel, meist nach Wohnfläche, verteilt werden. Voraussetzung ist, dass alle Heizkörper oder Wohnungen mit entsprechenden Erfassungssystemen ausgestattet sind, die jährlich abgelesen werden.

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