Lexikon M

Makler- und Bauträgerverordnung

Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) regelt die Pflichten aller Dienstleister, die nach §34c GewO eine Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes benötigen. Dazu zählen Bauträger, Immobilienmakler und Darlehensvermittler.
So befasst sich die MaBV beispielsweise zum Schutz des Immobilienkäufers mit der Frage, wann der Bauträger vom Käufer Zahlungen entgegennehmen darf und in welcher Form diese abgesichert werden müssen. Darüber hinaus ist die Zweckbindung der Zahlungen ebenso festgelegt wie die vom eigenen Vermögen getrennte Verwaltung der Kundengelder oder die Stellung von Bürgschaften sowie die Bezahlung nach Baufortschritt.

Marktwert

Die Begriffe "Marktwert" und "Verkehrswert" werden synonym verwendet und beziehen sich auf den mittleren Wert, zu dem sich eine Immobilie gleicher oder weitestgehend ähnlicher Lage, Größe und Beschaffenheit in der jeweiligen Gegend verkaufen lässt. Damit umfasst der Marktwert sowohl den Bodenwert als auch den Ertragswert des Gebäudes, wobei jedoch die individuellen Verhältnisse unberücksichtigt bleiben.
Es wird demnach der Durchschnittswert der zum Ermittlungszeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr sicher erzielbaren oder erzielten Preise angesetzt. Als Datengrundlage dienen beispielsweise die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, die die Bodenrichtwerte veröffentlichen.

Meldepflicht

Zum 1. November 2015 trat die Meldepflicht für Vermieter gemäß dem Bundesmeldegesetz (§ 19 BMG, Mitwirkung des Wohnungsgebers) nach einer zweijährigen Übergangsfrist wieder in Kraft. Der Vermieter oder der zuständige Verwalter sind demnach verpflichtet, aktiv an der Anmeldung von Mietern beim Einwohnermeldeamt mitzuwirken. Dazu ist eine Bescheinigung über den Einzug innerhalb von zwei Wochen nach dem Ereignis auszustellen und dem Mieter in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegen.
Diese Bescheinigung muss der Mieter wiederum bei der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt vorlegen. Folgende Angaben sind vorgeschrieben:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Art des Ereignisses mit Einzugsdatum
  • Anschrift der Mietwohnung
  • Namen der meldepflichtigen Personen
  • Bisherige Meldeadresse des Mieters


Kommt der Vermieter dieser Pflicht verspätet, gar nicht oder unvollständig nach, kann dies mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Mietkaution

Als Mietkaution wird eine Sicherheitsleistung bezeichnet, die einer besonderen Verabredung zwischen Mieter und Vermieter bedarf. In der Regel wird sie im Mietvertrag schriftlich festgelegt, um dem Vermieter für den Fall, dass der Mieter seinen Pflichten, beispielsweise der Mietzahlung, nicht nachkommt, Sicherheit zu geben.
Laut § 551 Abs. 1 BGB darf diese Mietkaution das Dreifache einer Monatskaltmiete nicht übersteigen, der Mieter darf die Sicherheitsleistung grundsätzlich in drei Monatsraten einbringen. Dem Vermieter obliegt es gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB, die Geldsumme bei einer Bank zu einem Zinssatz, der für eine Sparanlage mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gilt, getrennt von seinen eigenen Vermögenswerten anzulegen. Alternativ können beide Vertragsparteien gemeinsam eine andere Anlageform auswählen, um auf diesem Wege höhere Renditen zu erzielen, beispielsweise mit festverzinslichen Wertpapieren oder auch Aktien. Die Erträge stehen wiederum dem Mieter zu. Versäumt der Vermieter die ordnungsgemäße Anlage der Mietkaution, kann er sich strafbar machen.
Wird die Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses zurückgegeben, muss der Vermieter die Mietkaution in einer angemessenen Frist abrechnen. Diese darf nur ausnahmsweise mehr als sechs Monate ab Ende des Mietvertrages dauern.

Mietpreisbremse

Das am 1.6.2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten (Mietrechtsnovellierungsgesetz MietNovG) wird im Allgemeinen als Mietpreisbremse bezeichnet. Es findet Anwendung in einigen Großstädten und hunderten Gemeinden. Gegenstand ist die Eindämmung der Mieterhöhung beim Abschluss von Mietverträgen, sodass der neue Mietpreis die ortsübliche Vergleichsmiete nur um bis zu zehn Prozent übersteigen darf. Ausgenommen sind neu gebaute und umfassend sanierte Wohnungen.

Mietrechtsanpassungsgesetz

Das am 1.1.2019 in Kraft getretene Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG) umfasst weitere Änderungen im Mietrecht. So wurde beispielsweise die Modernisierungsumlage abgesenkt, darüber hinaus erhalten Mieter einfachere Möglichkeiten zur Rüge von Verstößen gegen die Mietpreisbremse eingeräumt.

Mietspiegel

Der Mietspiegel wird von Städten und größeren Gemeinden geführt, um für die jeweilige Ortschaft die ortsübliche Vergleichsmiete außerhalb des sozialen Wohnungsbaus zu erfassen. Meist wirken die relevanten Interessengruppen, wie zum Beispiel Vermieter- und Mieterverbände, an der Übersicht mit, um eine möglichst breite Datenbasis zu schaffen. Die im Mietspiegel ausgewiesene Vergleichsmiete gilt als Richtwert für Mieterhöhungen.

Erfasst wird die durchschnittliche Kaltmiete je Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen mit unterschiedlichen Größen, Ausstattungen und Lagen. Einerseits wird so der nicht preisgebundene Wohnungsmarkt transparenter, andererseits können Streitfälle zwischen den Mietparteien vermieden oder schneller geschlichtet werden.

Eine besondere Rolle spielt der Mietspiegel bei der Mietpreisbremse, die insbesondere in Regionen mit angespannter Wohnungslage festgelegt werden kann. In diesen Gegenden dürfen die Mieten bei einer Neuvermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal zehn Prozent übersteigen - mit einigen Ausnahmen.

Miteigentumsanteil

Mit dem Miteigentumsanteil wird der Anteil beschrieben, den ein Eigentümer über die eigene Wohnung hinaus am Gesamteigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft besitzt. Dazu zählen zum Beispiel die Außenflächen einer Wohnanlage. Der Miteigentumsanteil stellt demnach einen Verteilerschlüssel dar, der bei der Aufteilung aller übrigen Immobilienbestandteile angesetzt wird.
Benötigt wird der Miteigentumsanteil, um die anfallenden Sanierungs-, Instandhaltungs-, Modernisierungs- oder auch Reinigungskosten korrekt aufteilen zu können. Darüber hinaus spielt dieser Schlüssel eine wichtige Rolle bei der Eigentümerversammlung, die nur bei Anwesenheit von mindestens 50 Prozent der Miteigentumsanteile beschlussfähig ist. Festgelegt wird der Anteil in der Teilungserklärung bis zum Tausendstel, wobei es keine einheitliche rechtliche Grundlage gibt, die Größe der Wohnung jedoch im maßgeblichen Wohn-Nutzflächenverhältnis eine wichtige Rolle spielt. Die notariell zu beurkundende Teilungserklärung kann vom Eigentümer eingesehen werden.

Ein Miteigentumsanteil kann, falls es keine anderslautenden Vereinbarungen gibt, mit einer Hypothek belastet oder auch verkauft oder übertragen werden.

Modernisierungsmieterhöhung

Als Modernisierungsmieterhöhung wird eine Sonderform der Erhöhung von Wohnungsmieten bezeichnet: Der Vermieter kann nach einer abgeschlossenen Vermietung die angefallenen Kosten zum Teil auf den Mietpreis umlegen. Im Zuge des Mietrechtsanpassungsgesetzes wurde diese Umlage von vorher elf auf aktuell acht Prozent der für die relevante Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten begrenzt.

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