Lexikon N

Nebenkostenabrechnung

Die auch als Betriebskostenabrechnung bezeichnete Nebenkostenabrechnung enthält alle Kosten, die nicht vom vereinbarten Mietpreis abgedeckt werden. Unterschieden werden die warmen und kalten Nebenkosten: Während zu den warmen alle Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten zählen, beziehen sich die kalten Betriebskosten auf alle sonst anfallenden Positionen, die aus laufenden Kosten resultieren. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für Wasser und Abwasser, Schornsteinfeger, Kabelfernsehen oder die Müllabfuhr. Einmalig anfallenden Kosten gehören demnach nicht in die Abrechnung.

Die Nebenkostenabrechnung muss klar strukturiert werden, sodass der Mieter die Kostenpositionen sowie den genauen Abrechnungszeitraum eindeutig zuordnen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Mieter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen des Vermieters verlangen. Darüber hinaus gilt für die Übergabe der Abrechnung die Frist von 12 Monaten nach Ablauf des abzurechnenden Zeitraums. Sollte diese überschritten werden, muss der Mieter die Nebenkostenabrechnung nicht akzeptieren.

Nettokaltmiete

Mit der Nettokaltmiete wird die Wohnungs- oder Hausmiete ohne Nebenkosten ausgewiesen, sie bezieht sich also auf die Kosten, die Vermieter für die reine Nutzung der Wohnräume erhebt. Demnach dürfen als Nettokaltmiete weder die Kosten für Sammelheizung oder Warmwasserversorgung ausgegeben, noch dürfen die kalten Nebenkosten hinzugerechnet werden. Werden Zuschläge wegen einer vorhandenen Möblierung, Untervermietung oder für eine anderweitige Nutzung der Räume erhoben, müssen diese ebenfalls getrennt von der Nettokaltmiete ausgewiesen werden.
Diese Grundmiete wird zur Erfassung im Mietspiegel und Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen.

Nutzfläche

Als Nutzfläche wird der Anteil der Grundfläche eines Gebäudes bezeichnet, der entsprechend einer Zweckbestimmung genutzt werden kann. Reine Funktionsflächen, wie zum Beispiel Heizungs- oder technische Betriebsräume, zählen nicht zur Nutzfläche, ebenso wenig Verkehrsflächen wie Treppen, Flure, Eingänge und Aufzüge.

Als Wohnfläche werden wiederum alle anrechenbaren Grundflächen in den Räumen einer Wohnung oder eines Hauses bezeichnet. Unterschieden wird somit danach, ob die Fläche bewohnt oder genutzt werden kann. Entscheidend sind die Regelungen der Wohnflächenverordnung. So gehören Zubehörräume, wie beispielsweise Dach- oder Kellerräume, Wirtschafts- und Geschäftsräume sowie Räume, die dem Bauordnungsrecht nicht entsprechen, nicht zur Wohnfläche.

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