2. Dezember 2015

Bundesmeldegesetz. Das Comeback der Vermieterbescheinigung

Ja, es gab sie schon einmal: die Vermieterbescheinigung. Bis zum Jahr 2002 musste ein Mieter bei Ein- oder Auszug bei den zuständigen Meldebehörden eine Bescheinigung vom Vermieter vorlegen. Zuviel Aufwand und zuviel Bürokratie befand die damalige Regierung und setzte das Gesetz außer Kraft. Jetzt ist es wieder da.

Seit dem 1. November 2015 gibt es das neue Bundesmeldegesetz (BMG). Es verpflichtet jeden Mieter wieder dazu, eine Vermieterbescheinigung beim Einwohnermeldeamt vorzulegen. Und zwar innerhalb von zwei Wochen nach seinem Einzug. Meldet sich der Mieter in dieser Frist nicht an, begeht er eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu € 1.000 belangt werden. Die Vermieterbescheinigung erhält der Mieter vom Vermieter. Darin müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • Name und Anschrift
  • Einzugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der neuen Bewohner
  • Information ob Ein- oder Auszug


Das neue Bundesmeldegesetz beinhaltet auch Pflichten für den Vermieter. Er hat eine Mitwirkungspflicht (§ 19 Abs. 1 BMG) und muss seinem Mieter diese Vermieterbescheinigung ausstellen. Tut er dies nicht oder nicht fristgerecht, kann ihm ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit mit einer Strafe von €1.000 drohen. Richtig teuer wird es für den Vermieter, wenn er, zum Beispiel aus Gefälligkeit, eine fingierte Vermieterbescheinigung ausstellt. In solch einem Fall droht ein Bußgeld von bis zu €50.000 (siehe § 54 BMG). Hintergrund und Absicht des neuen Bundesmeldegesetzes ist es, Scheinadressen und Adressenmissbrauch zu verhindern, etwa durch Kriminelle oder Terroristen. Für den Vermieter bedeutet das neue Bundesmeldegesetz zwar mehr Aufwand und Bürokratie, andererseits erhält er dadurch ein Auskunftsrecht gegenüber den Meldebehörden und kann damit überprüfen, ob die Angaben des Mieters in Bezug auf Mitbewohner oder Untermieter korrekt sind.

Bitte beachten Sie zusätzlich die aktuelle Gesetzesänderung: Ab dem 1. November 2016 ist bei Auszug keine Vermieterbescheinigung mehr nötig.

Wenn Sie Fragen haben, Sie den Vordruck einer Vermieterbescheinigung benötigen oder Sie uns als Ihren vertrauensvollen Partner ein Projekt ausführen lassen wollen, freuen wir uns. Bitte wenden Sie sich direkt an Frau Günay: +49 (0) 89 33 03 56-40.

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