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Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser besteht seit 23. Dezember 2020.
Damit reguliert der Gesetzgeber den Bereich des Verkaufs privaten Wohneigentums, um die damit verbundenen Kosten gerecht zu verteilen. Beauftragen sowohl der Käufer als auch der Verkäufer einen Immobilienmakler, haben beide Parteien auch die anstehenden Maklerkosten gemeinsam zu tragen.
Wir bieten unseren Kunden dabei drei unterschiedliche Möglichkeiten der Zusammenarbeit.
Sie haben Fragen oder möchten Ihre Immobilie in professionelle Hände geben ? Sprechen Sie uns an. Gemeinsam finden wir die passende Honorarlösung für den optimalen Verkauf Ihrer Immobilie.
Der Makler schließt mit beiden Parteien einen Maklervertrag.
Käufer und Verkäufer teilen sich die Provision und bezahlen beide das gleiche.
Der Makler schließt nur mit dem Verkäufer einen Vertrag.
Der Käufer übernimmt maximal die Hälfte der mit dem Makler vereinbarten Provision.
Der Makler schließt nur mit dem Verkäufer einen Vertrag.
Der Verkäufer übernimmt die Provision vollständig.
Bisher wurde in den meisten Bundesländern die Maklerprovision geteilt. In einigen Städten wie Berlin, Hamburg oder Bremen haben Käufer die Provision alleine getragen. Letzteres ist zukünftig nicht mehr möglich. Makler können nicht mehr provisionsfrei für den Verkäufer tätig werden und Käufer zahlen nie mehr als die Hälfte der anfallenden Provision.
Es gibt unterschiedliche Modelle. Der Makler wird entweder nur vom Verkäufer bezahlt oder vom Verkäufer und Käufer. Bei keinem Modell zahlt der Käufer mehr als die Hälfte der vereinbarten Provision.
Das ist nicht festgelegt. Provisionen werden frei verhandelt. In der Praxis beträgt die Provision in Deutschland in der Regel zwischen 3 und 7 Prozent des Verkaufspreises der Immobilie.
Gülriz Günay
Chriscon e.K.
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