25. Dezember 2023

Das Gebäudeenergiegesetz – Regularien und Zeitschienen im Überblick

Heizungen (Gas, Öl, oder Kohle), welche vor dem 1. Januar 2024 installiert wurden, unterliegen grundsätzlich zunächst keinen weiteren Einschränkungen.

Heizungen (Gas, Öl, oder Kohle), die erst nach dem 1. Januar 2024 installiert werden, allerdings aber bereits vor dem 19. April 2023 bestellt wurden, können ohne Einschränkung bis 2045 betrieben werden

Heizungen (Gas, Öl, oder Kohle), die nach dem 19. April 2023 bestellt wurden, und zum genannten Zeitpunkt noch keine kommunale Wärmeplanung im Sinne des GEG vorlag, müssen ab 2029 zu 15%, ab 2035 zu 30%, ab 2040 zu 60% und ab 2045 zu 100% mit Biomasse, Biodiesel, Biogas oder Wasserstoff betrieben werden

Kommunen unter 100.000 Einwohnern müssen bis zum 1. Juli 2028 eine kommunale Wärmeplanung vorlegen, Großstädte müssen dies bereits bis zum 1. Juli 2026.

Entscheidet eine zuständige Behörde über den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetzausbaugebieten, gilt es bei Neueinbau einer Heizung, die 65%-EE-Ziele, bereits einen Monat nach Bekanntgabe umzusetzen

Der Einbau einer neuen Heizung nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung, erfordert einen Pflichtanteil erneuerbarer Energien von 65%.

Sofern eine kommunale Wärmeplanung schon jetzt vorliegt, kann ab dem 01.01.2024 eine Heizungsanlage jeder Art grundsätzlich dann eingebaut werden, wenn diese nach 10 Jahren durch den Anschluss an das kommunale Wärmenetzt ersetzt wird. Voraussetzung des Einbaus einer neuen Heizung ist allerdings bereits beim Einbau die Vorlage eines Belieferungsvertrages mit dem Wärmenetzanbieter.

Eine Gasheizung, die nach dem 1. Januar 2024 eingebaut wurde und in einem Wasserstoffausbaugebiet gemäß kommunaler Wärmeplanung liegt, kann bis Ende 2044 mit 100% Wasserstoff betrieben werden, sofern die Heizanlage den Betrieb mit Wasserstoff grundsätzlich unterstützt. Zwischenzeitlich erfolgt die Dekarbonisierung entsprechend dem Fahrplan des Gas-/Wasserstoff-Netzbetreibers.

Für bestehende Heizungen und solche, die bis zum 31.12.2023  eingebaut werden, gilt grundsätzlich eine Betriebsmöglichkeit bis zum 31. Dezember 2044.

Allerdings – sofern es sich bei den genannten Heizanlagen nicht um Brennwert- oder Niedertemperaturkessel handelt, gilt eine Betriebsdauer von längstens 30 Jahren nach Einbau.

Für Neubauten gilt ab dem 1. Januar 2024 grundsätzlich der Einbau von Heizungsanlagen mit mindestens 65% erneuerbarer Energietechnologie.

In Bestandsgebäuden dürfen auch weiterhin  Gas- und Ölheizungen ab dem 1. Januar 2024 eingebaut werden; diese müssen aber ab 2029 sukzessive auf erneuerbare Brennstoffe umgestellt werden, nämlich ab 2029 zu 15%, ab 2035 zu 30%, ab 2040 zu 60% und ab 2045 zu 100% mit Biomasse, Biodiesel, Biogas oder Wasserstoff

Fazit: Klimaneutralität als europäisches Ziel…und somit müssen bis zum 1. Januar 2045 müssen alle Heizungen 100% klimaneutral sein und dürfen keine fossilen Brennstoffe mehr verwenden

Bildquelle : www.pixabay/ guvo59

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