28. März 2017

Die Baustellenverordnung – Sicherheit als oberstes Gebot

In den nächsten reichlich drei Jahren erhält München eine neue öffentliche Parkgarage: „Tom und Hilde“, so der Projektname, wird unter anderem dem Altstadtring Platz für 530 Fahrzeuge bieten.
Als auf Parking spezialisierter Projektentwickler hält das Unternehmen Wöhr + Bauer die Zügel fest in der Hand – bis hin zu umfangreichen Sicherungsmaßnahmen, die sowohl die Bauarbeiter als auch die Anwohner effektiv schützen sollen.

Nachdem das Büro von Chriscon in der unmittelbaren Nachbarschaft durch die Baustelle betroffen ist, nehmen wir das Bauvorhaben zum Anlass und wollen beleuchten, welchen Sicherheitsmassnahmen auf Baustellen eigentlich grundsätzlich Rechnung zu tragen ist, wenn es um Ihre Immobilien geht.

Die Baustellenverordnung – Sicherheit als oberstes Gebot

Für jede Baumaßnahme bildet die Baustellenverordnung (BaustellV) mit ihren zahlreichen Sicherheitsvorschriften den Rahmen, der vom Bauherrn einzuhalten – und das vom Eigenheim bis hin zum großen Tiefgaragen-Projekt. Nur bei kleineren Baustellen reicht ein Mindestmaß an Maßnahmen aus, die sich insbesondere auf die allgemeinen Grundsätze zur Gefahrenverhütung, wie sie im Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG) festgelegt sind, beziehen. In der Regel sind weitergehende Aufgaben zu erledigen, die Instrumente zur Umsetzung der Baustellenverordnung liefert die Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination (SiGeKo).

Der Bauherr hat demnach sowohl einen Koordinator für die Planung und Vorbereitung (SiGeKo-Planung) als auch für die Baustelle in der Ausführungsphase (SiGeKo-Ausführung) zu bestellen, wenn Beschäftigte mehrerer Unternehmen nacheinander oder gleichzeitig im Projekt tätig werden. Diese Auflage greift schon, wenn Sie neben einem Baumeister eine andere Firma, wie beispielsweise den Dachdecker oder Sanitär-Installateur, beauftragen. Selbst bei Einschaltung eines Generalunternehmers, der wiederum seine Subunternehmer zur Ausführung der einzelnen Gewerke organisiert, benötigen Sie also einen SiGeKo. Einzige Ausnahme: Sie errichten Ihr Eigenheim in Eigenleistung, was auch die Nachbarschaftshilfe einschließt, oder benötigen lediglich ein Unternehmen bei der Umsetzung.

Die Baustellenverordnung sieht ebenfalls eine Vorankündigung oder die Erstellung eines SiGe-Planes vor, was sich vor allem bei unübersichtlichen Baustellenbedingungen, wie beispielsweise bei einer nicht klar zu umreißenden Bauzeit oder Anzahl der benötigten Bauunternehmen, empfiehlt. Gehen Sie hier auf Nummer Sicher und lassen Sie sich von einem Fachmann einen rechtssicheren SiGe-Plan entwickeln. Damit legen Sie den Grundstein für einen reibungslosen Ablauf, denn hat ein Planungskoordinator bereits in der Planungsphase einen SiGe-Plan entwickelt, wie es in der Praxis üblich ist, können Sie in der Ausschreibung diese Position bis zum Baubeginn unberücksichtigt lassen.


Zuständig für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen: der Bauherr

Auch wenn Sie Fachfirmen beauftragen, liegt die Verantwortung für die gesamte Baustelle bei Ihnen als Bauherr – Sie sind der Veranlasser des Vorhabens, an Sie richtet sich die Baustellenverordnung. Ziel ist es, die Sicherheitsmaßnahmen während der Planung und natürlich während der Bauphase optimal zu koordinieren. Da Sie als Bauherr die finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, haben Sie auch den entscheidenden Einfluss: Daraus leitet sich die Pflicht ab, dass alle planenden und an der Ausführung beteiligten Firmen den Bauherrn auf die geltenden Bestimmungen der Baustellenverordnung hinweisen.

Gleichzeitig sind die Projektbeteiligten, also alle eingebundenen Unternehmen und deren Beschäftigte, dazu verpflichtet, die Hinweise des Koordinators sowie die entsprechenden Anweisungen in den Sicherheits- und Gesundheitsdokumenten einzuhalten, wobei im  SiGe-Plan insbesondere die Schutzmaßnahmen aufgeführt sind, die kollektiv gelten. Die Firmen selbst tragen wiederum die Verantwortung für ihre Beschäftigten und die zum jeweiligen Gewerk passenden Sicherheitsmaßnahmen. Aber auch an dieser Stelle kann sich der Bauherr bzw. sein Koordinator nicht zurücklehnen, denn auch ihn trifft eine gewisse Mitverantwortung.


Pflichten aus der Baustellenverordnung wirksam übertragen

Die Zustimmung vorausgesetzt, können Sie einen Dritten damit beauftragen, die Bestimmungen der Baustellenverordnung für Sie umzusetzen. In der Regel wird das Ihr Architekt sein, ein Ingenieur oder der Bauunternehmer. Beachten Sie bitte, dass die Bestellung rechtzeitig und schriftlich erfolgt. Ob Sie die gesamten Maßnahmen übertragen oder einen Teil – das bleibt Ihnen als Bauherr überlassen. Abzuraten ist jedoch von der Idee, den Koordinator als Dritten zu bestellen: Hier wird regelmäßig ein Interessenskonflikt unterstellt, da der Beauftragte in Ihrem Namen auch finanzielle Entscheidungen zu treffen hat.


Schauen wir nun auf den Thomas-Wimmer-Ring, haben wir nur eine vage Vorstellung von dem Aufwand, der schon in der Planungsphase in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bewältigt worden ist: Allein für den Aushub werden 50 bis 150 LKW-Fuhren pro Tag erwartet, die mit einer neuen Technologie auch ohne den lästigen Warnton beim Rangieren sicher agieren werden. Zur Schalldämmung während der Errichtung der notwendigen Bohrpfahlwände sind die Unternehmen zur Nutzung geräuscharmer Geräte verpflichtet worden, zusätzlich wird eine Lärmschutzwand errichtet …. da kommen private Baustellen vergleichsweise einfach davon.

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