6. Februar 2023

Die CO2-Steuer-Umlage für Vermieter ab 2023

Es ist beschlossen: Ab Neujahr 2023 müssen Sie sich als vermietender Immobilieneigentümer an der auf den Verbrauch von Heizöl, Flüssiggas, Fernwärme und Erdgas anfallenden CO2-Abgabe Ihrer Mieter beteiligen – jedoch greift diese Regelung erst mit der Jahresabrechnung, also 2024. Einige Heizungen sind davon komplett ausgenommen, außerdem verändert sich die Belastung im Laufe der nächsten Jahre – hier erhalten Sie alle wichtigen Details im Überblick.

Die CO2-Steuer-Umlage für Vermieter ab 2023

Der Begriff Steuer ist nicht korrekt, denn es handelt sich de facto um eine Abgabe zur Kompensation der CO2-Emissionen, die auf dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) beruht. Diese Abgabe auf Erd- und Flüssiggas sowie Erdöl ist also Teil des von der Bundesregierung beschlossenen Klimaschutzprogramms und soll klimafreundliches Agieren fördern. Insgesamt geht es darum, die Emissionen der für den Treibhauseffekt verantwortlichen Gase deutlich zu reduzieren, um die Klimaziele erreichen zu können. Demnach ist die CO2-Abgabe immer dann zu bezahlen, wenn fossile Brennstoffe zur Heizung und Warmwasseraufbereitung verwendet werden und dabei Kohlendioxid emittiert wird. Ihre Mieter werden also damit in der Heizkostenabrechnung belastet, wenn Sie

Erdgas-, Flüssiggas- oder Erdöl-Heizungen nutzen –

oder Fernwärme beziehen, sofern für die bei der Produktion genutzten Brennstoffe ausschließlich der im BEHG festgelegte nationale Preis für Kohlendioxid erhoben wird.

Dieser Preis wurde 2021 mit 25 Euro je emittierter Tonne Kohlendioxid fixiert, steigt aber jährlich an, bis im Jahr 2025 letztendlich 55 Euro je Tonne Kohlendioxid erreicht sind. Ob es bei diesem Preis bleibt, ist jedoch abzuwarten. Was bereits feststeht: Diese zusätzlichen Kosten werden zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt – in Abhängigkeit vom Energiestandard des Gebäudes.

Ihr zu erwartender Anteil an der CO2-Abgabe

Ausschlaggebend für den relevanten Anteil, für den Sie als vermietender Eigentümer eintreten müssen, ist zunächst also die Höhe des Kohlendioxid-Ausstoßes des jeweiligen Gebäudes: Je schlechter die Energiebilanz ausfällt, desto höher steigt Ihr Anteil – im Höchstfall entfallen auf Sie 95 Prozent, während Ihre Mieter nur fünf Prozent selbst tragen müssen.


Die exakten Werte des sogenannten Stufenmodells:

 Höhe der Emission in kg/m²/a | Anteil Mieter in % | Ihr Anteil in %

< 12 | 100 | 0

12 – 17 |  90 |10

17 – 22 | 80 | 20

22 – 27 | 70 | 30

27 – 32 | 60 | 40

32 – 37 | 50 | 50

37 – 42 | 40 | 60

42 – 47 | 30 | 70

47 – 52 | 20 | 80

> 52| 5 | 95

Erfüllt ein Wohngebäude zum Beispiel den energetischen Standard eines KfW-Effizienzhauses 55, spart es im Vergleich zu einem nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) errichteten Neubau rund 45 Prozent Energie ein. Diese Investitionen werden belohnt, indem Mieter die fällige CO2-Abgabe komplett tragen – und die vermietenden Eigentümer freigestellt sind. Dieses Stufenmodell ist verbindlich für sämtliche Wohngebäude und Immobilien, die gemischt genutzt werden.


Die Ausnahmen beim Stufenmodell zur CO2-Steuer

Der Gesetzgeber hat einige Ausnahmen von diesem Stufenmodell vorgesehen, die wir Ihnen ebenfalls zusammenfassen:


1. Gewerblich genutzte Gebäude, Geschäfte und Büros

In diesen Fällen werden die zusätzlichen Kosten der CO2-Steuer hälftig vom Eigentümer und Mieter getragen. Ab 2025 soll jedoch für gewerblich genutzte Immobilien ebenfalls ein Stufenmodell eingeführt werden.

 2. Denkmalgeschützte Gebäude und Milieuschutzgebiete

Hier lassen sich Sanierungen nicht ohne Weiteres durchführen – auch nicht an Heizungsanlagen, sodass durchaus Ausnahmefälle festgestellt werden können.

 3. Bestimmte Heizungsanlagen

Sind in Gebäuden bereits Pelletheizungen oder Wärmepumpen verbaut, fällt ebenfalls gar keine CO2-Abgabe an.

 
CO2-Abgabe – zum Hintergrund

Die CO2-Abgabe wird grundsätzlich für alle Produkte, aber auch Rohstoffe erhoben, bei deren Produktion Kohlendioxid freigesetzt wird. Die CO2-Abgabe soll also ihre Wirkung gleich im mehrfacher Hinsicht entfalten:

1. Reduzierung der Emission von Treibhausgasen

Die bereits im Jahr 2021 eingeführte CO2-Abgabe für Unternehmen hat die Kosten für Produktion bzw. Bereitstellung von klimaschädlichen Rohstoffen und Produkten erhöht. Dieser Preisaufschlag ist in der Regel von den Verbrauchern zu stemmen, sodass beispielsweise Erdgas, Benzin oder Heizöl immer teurer werden. Damit sollen Umstellungen auf ökologisch sinnvollere und in der Folge auch günstigere Alternativen zur weiteren Einsparung von Kohlendioxid angeregt werden.

 2. Förderung von Kompensation und Investitionen

Einerseits geht es also um Anreize beim Erwerb, aber andererseits auch um den Ausgleich gesellschaftlicher Schieflagen: Die CO2-Abgabe wird beispielsweise zum Ausgleich der steigenden Haushaltsaufgaben genutzt. Darüber hinaus sollen Zuschüsse für umweltfreundliche Technologien und Förderprogramme finanziert und die öffentliche Infrastruktur umgebaut werden.

 3. Verbesserung der Wettbewerbschancen für umweltfreundliche Alternativen

Die CO2-Abgabe macht die einst kostengünstigen Technologien, die sich als schädlich für das Klima erweisen, immer teurer werden. Die Auswirkungen zeigen sich bereits bei Heizungen, die mit fossilen Brennstoffen arbeiten und Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor. Es sollen also die Wettbewerbsposition der umweltfreundlichen Lösungen wie Wärmepumpen oder E-Fahrzeuge, die derzeit noch kostenintensiver sind als ihre Vorgänger, sowohl für die Industrie als auch die Verbraucher verbessern.


CO2-Steuer als Steuerungsinstrument verstehen und korrekt aufteilen

Die Ziele sind ehrgeizig und es wurde lange gerungen, bis es zu dieser nun vorliegenden Einigung kam. Letztendlich soll die CO2-Steuer-Umlage für Vermieter dazu anregen, die Energiebilanz von Gebäude durch gezielte Investitionen zu verbessern. Wie genau die CO2-Steuer-Aufteilung in Ihrem Fall aussieht, hängt maßgeblich davon ab, wie viel Kohlendioxid durch die vorhandenen Heizungsanlagen ausgestoßen wird. In der Regel erhalten Sie alle relevanten Informationen dazu auf der Heizkostenabrechnung. Da das Stufenmodell für vermietete Wohnungen erst für den Abrechnungszeitraum 2023 greift, haben Sie in der Regel also vor 2024 keine zusätzlichen Belastungen zu erwarten.

Bildquelle : www.pixabay/ copyright geralt

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