29. Januar 2021

Die Mieterselbstauskunft und die DSGVO: Wohnungsbesichtigungen in Zeiten der Pandemie

Die Corona-Pandemie wirkt sich natürlich auch auf unsere Arbeit aus. Wir mussten uns neue Lösungen einfallen lassen, um zum Beispiel Wohnungsbesichtigungen im Rahmen der Kontaktbeschränkung zu realisieren. Doch nicht jeder Mietinteressent erkennt die guten Gründe, die uns leiten. Hier eine Erläuterung, die allen Beteiligten Aufschluss gibt.
 

Zum Hintergrund: der gesetzliche Rahmen in der Pandemie

Es sei vorweggenommen, dass wir als Immobilienmakler durchaus Wohnungsbesichtigungen durchführen können. Die bayerische Corona-Verordnung sieht Folgendes dazu vor: „Laut aktuellen Informationen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration sind Wohnungsbesichtigungen aus triftigem Grund weiterhin möglich. Dies ist der Fall, wenn Wohnungslosigkeit droht bzw. eine Besichtigung aufgrund eines beruflich veranlassten Umzugs notwendig ist. Aus Vermietersicht muss Wohnungsleerstand drohen. Erlaubt sind demnach Einzelbesichtigungen mit einem Hausstand, maximal fünf Personen inklusive Makler.“

Was heißt das nun genau? Sollten Sie als Vermieter Gefahr laufen, dass die relevante Wohnung künftig leer stehen und Sie damit keine Mieteinnahmen generieren können, ist dies ein triftiger Grund für eine Wohnungsbesichtigung. Aus Mietersicht bedeutet das wiederum, dass diese entweder aus beruflichen Gründen eine neue Wohnung suchen darf oder keine andere Wohn-Alternative hat. Das ist natürlich im Einzelfall zu interpretieren. Was allerdings klar wird: Auch in diesen Fällen gelten die aktuellen, jeweils gültigen Kontaktbeschränkungen. 


Das ist aus unserer Sicht absolut verständlich – und bei Einzelbesichtigungen ohnehin kein Problem. Doch wie sieht die Praxis aus? Oft genug werden bei Massenbesichtigungen so viele Menschen durch die jeweiligen Objekte geführt, dass eine verantwortungsvolle und zielführende Arbeit gar nicht möglich ist. „Wir führen keine Massenbesichtigungen durch, das empfinden wir weder aus Vermieter- noch aus Mietersicht als angemessen. Wäre ich selbst Mietinteressent, würde ich eine solche Verfahrensweise auch nicht wollen“, so das klare Statement von Gülriz Christina Günay, Inhaberin der Chriscon. Wo liegt also das Problem?


Zum Problem: Wohnungsbesichtigungen vs. Datenminimierung

Die Herausforderung liegt darin, dass wir in den meisten Fällen noch vermietete Objekte vermarkten: Wir treffen bei der Wohnungsbesichtigung also auf die Mieter – und auch denen muss unsere Sorgfalt in puncto Corona gelten. Daraus folgt für uns: Wir müssen nicht nur die Anzahl der Personen, sondern auch die Anzahl der in einer Wohnung durchzuführenden Besichtigungen mit den möglichen Mitteln auf ein Minimum reduzieren! So verstehen wir unsere Verantwortung in diesen für alle Beteiligten schwierigen Zeiten. Natürlich ist das schwierig, weil wir gerade hier in München, einem ausgesprochen knappen Mietmarkt, in den meisten Vermietungsfällen eine enorme Anzahl von Anfragen und Bewerbungen erhalten.

Die logische Folge: Wir müssen noch stärker selektieren, wer von den Bewerbern aus Ihrer Sicht, nämlich der Vermieter, alle Voraussetzungen erfüllt. Dafür nutzen wir eine Selbstauskunft, die uns potenzielle Mieter im Vorfeld eines persönlichen Termins oder einer Besichtigung ausfüllen. Hier geht es beispielsweise um persönliche Informationen wie um die Bonität des Mietkandidaten, die aus Vermietersicht durchaus relevant ist, um das Risiko von Mietausfällen zu reduzieren.

Doch stoßen wir hier an die Grenzen der DSGVO: De facto dürfen wir nicht automatisch alle möglichen sensiblen Daten vorab abfragen, wenn sich zum Beispiel ein Interessent meldet, um weiterführende Unterlagen zu erhalten und einen Termin zur Besichtigung zu vereinbaren. Wie sollen wir aber den benötigten Einblick in die Lebens- und Finanzsituation erhalten, um die Eignung des Interessenten einschätzen zu können? Genau hier liegt nämlich unsere Verantwortung Ihnen als Vermieter gegenüber!

Deswegen gehen wir so vor: Erhalten wir eine Anfrage, bitten wir im Gegenzug der Übersendung von Unterlagen um das Ausfüllen unserer Selbstauskunft vor Besichtigung. Die entspricht in jeder Beziehung dem Prinzip der Datenminimierung, fragt aber dennoch die relevanten Punkte ab. Schon aus dem Umgang mit dieser Bitte können wir wichtige Rückschlüsse ziehen. Selbstverständlich erläutern wir die Beweggründe, dass wir den Hintergrund und die Bonität zu prüfen haben, um die Anzahl der Bewerber, die wir zu einer Besichtigung einladen, zu reduzieren. Die notwendigen Kontakte sollen sich also auf die Kandidaten beziehen, die zu den Vorstellungen des Vermieters passen. Damit schützen wir nicht nur die Bewerber und uns, sondern vor allem die Mieter, die noch in den jeweiligen Objekten leben.


Fazit: Verantwortungsbewusstsein in der Pandemie 

 
Natürlich ist es aus Interessentensicht nachzuvollziehen, dass es Vorbehalte gegen unser Vorgehen gibt – wer lässt sich schon gerne im Vorfeld in die Karten schauen? Doch diesem einseitigen Standpunkt können und wollen wir nicht Rechnung tragen: Wir haben an dieser Stelle das Schutzbedürfnis aller Parteien im Blick, dem wir nur mit einer strikten Begrenzung der Kontakte gerecht werden können. Je weniger Besichtigungen wir also in diesen Zeiten durchführen, desto besser.

Dazu kommen wir aber nicht drum herum, die eingehenden Bewerbungen streng zu selektieren – was wir wiederum nur anhand der so früh wie möglich im Bewerbungsprozess übermittelten Daten aus der Mieterselbstauskunft realisieren können. Als Immobilienmakler arbeiten wir generell mit sensiblen Daten und Informationen, wir sind uns der Tragweite also durchaus bewusst und wissen damit sorgsam umzugehen.

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Gülriz Günay

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