Am 1. Juli ist es soweit – die Reform des Mietspiegelrechts tritt in Kraft. Was das genau bedeutet und mit welchen Folgen Sie als Eigentümer und Vermieter rechnen müssen, dazu haben wir Ihnen die wichtigsten Punkte zusammengestellt.
Neues Mietspiegelrecht: Diese Regeln gelten künftig
Die Reform des Mietspiegelrechts ist beschlossene Sache, allerdings gilt für die Umsetzung der neuen Regeln eine Übergangsfrist von einem Jahr. Dann sollen folgende Regeln greifen:
– Städte mit einer Einwohnerzahl von über 50.000: Hier gilt künftig eine Mietspiegelpflicht
– Städte mit einer Einwohnerzahl von über 100.000: Hier dürfen zukünftig nur noch qualifizierte, nach wissenschaftlichen Kriterien erstellte Mietspiegel als Begründung für Mietanpassungen herangezogen werden.
Doch es sind noch darüberhinausgehende Maßnahmen zur Begrenzung von Mieterhöhungen beschlossen worden oder in Planung begriffen: In Regionen mit angespannten Märkten wird die Kappungsgrenze für Mietsteigerungen von 15 auf 11 Prozent innerhalb von drei Jahren abgesenkt. Die bereits bis 2025 verlängerte Mietpreisbremse soll bis 2029 weiter gelten.
Wichtig:
Diese Regelungen wirken sich direkt auf Neuvermietungen, aber auch auf die Möglichkeit von Mietanpassungen in bestehenden Mietverhältnissen aus. Aus unserer Sicht rückt damit die inhaltliche Gestaltung von Mietverträgen in den Fokus – Stichwort: Indexmietvertrag. Was sich dahinter verbirgt und wie Sie diese Variante gezielt für sich ausnutzen, das können Sie hier in Ruhe nachlesen.
Was ist eigentlich ein qualifizierter Mietspiegel?
Mit Inkrafttreten des reformierten Mietspiegelrechts gelten einheitliche Regelungen zur Erhebung einer ortsüblichen Vergleichsmiete. Damit soll Rechtssicherheit geschaffen werden, werden diese Referenzgrößen doch regelmäßig zur Begründung – oder Abwehr – von Mietanpassungen herangezogen. Die notwendige Datenbasis wird regelmäßig in Umfragen ermittelt, an denen sowohl Mieter als auch Vermieter teilnehmen müssen.
Die ermittelten Vergleichsmieten stellen de facto die roten Linien dar, die Sie mit Mietpreisanpassungen für bestehende Mietverhältnisse grundsätzlich nicht überschreiten dürfen. Kappungsgrenzen wiederum geben Ihnen faktisch die Erhöhungsschritte vor, die Sie maximal von Ihren Vermietern verlangen dürfen: Innerhalb von drei Jahren darf eine Wohnungsmiete außerhalb der Gebiete mit angespannten Märkten demnach um höchstens 20 Prozent steigen – bis zur örtlichen Vergleichsmiete.
Rechtlicher Hintergrund: das Mietrechtsanpassungsgesetz und die Mietpreisbremse
Zu diesen Themen hatten wir Ihnen bereits ausführliche Blogbeiträge zur Verfügung gestellt – lesen Sie hier alles Wichtige zum Mietrechtsanpassungsgesetz und hier die Zusammenfassung zur Mietpreisbremse.
Sollten Sie noch Fragen haben oder tatkräftige Unterstützung benötigen, dann rufen Sie uns gerne an. Als erfahrener Immobilienmakler bleiben wir selbstverständlich für Sie am Ball – nutzen Sie unsere Expertise gezielt aus, wir sind gerne für Sie da.
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