16. August 2022

Elektromobilität in Bestandsgebäuden

Wie sieht die Umsetzung in Wohnungseigentümergemeinschaften aus?

Die von Politik und Gesellschaft geplante Einsparung von CO2 soll insbesondere mit der Mobilitätswende erreicht werden, also mit dem Aus für konventionelle Verbrennungsmotoren und der verstärkten Nutzung von E-Fahrzeugen. Und die wollen geladen werden. An diesem Punkt kommen Sie als Vermieter ins Spiel: Dem Aufbau einer adäquaten Ladeinfrastruktur kommt eine zentrale Bedeutung zu – und wir tragen für Sie relevante Informationen zusammen.



Elektromobilität – unserer Umwelt zuliebe

Die Mehrzahl der Fahrzeughersteller hat sich bereits dafür entschieden, die Produktion konventioneller Fahrzeuge ab 2030 einzustellen – der E-Mobilität gehört nach heutigem Stand die Zukunft. Die Nachfrage nach Lademöglichkeiten an privaten Fahrzeugstellplätzen steigt kontinuierlich. Die Herausforderungen sind vielschichtig, soll die Mobilitätswende gelingen. Es ist also ausgesprochen sinnvoll, dass sich Vermieter schon heute mit dem Aufbau einer Ladeinfrastruktur beschäftigen. Angesichts der Komplexität des Themas fokussieren wir uns in diesem Beitrag auf Wohnungseigentümergemeinschaften, denn


Sie können als Teil einer Eigentümergemeinschaft nicht alleine über das Thema entscheiden,

werden aber in Zukunft im Zusammenhang mit der Vermietung verstärkt auf dieses Thema angesprochen und wollen mit Sicherheit wettbewerbsfähig bleiben und

Sie können sich einen erheblichen Vorteil verschaffen, sollten Sie den Verkauf Ihres Immobilienanteils nachdenken – Kaufinteressenten müssten sich nämlich nicht mehr mit dem Thema Ladesäulen auseinandersetzen.

 
Förderung der eMobilität: neue rechtliche Rahmenbedingungen

Und der Gesetzgeber unterstützt Sie bei diesem Vorhaben, wie wir Ihnen anhand der Änderungen im WEG-Gesetz und in GEIG verdeutlichen werden.


Wohnungseigentumsgesetz – die Änderungen im Überblick:

  • erleichterter Zustimmungsprozess für notwendige Baumaßnahmen an Gebäuden
  • Erleichterungen für Modernisierungs- und Sanierungsarbeiten, wie zum Beispiel für die eMobilität
  • Freiflächen und Stellplätze sind sondereigentumsfähig
  • erweiterte Befugnisse sowie Rechte und Pflichten der Eigentümergemeinschaft
  • angepasste Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlungen
  • konkretere Stellung und Tätigkeiten eines Verwalters
  • verteilte Kosten bei Baumaßnahmen


Die wichtigsten Änderungen finden sich in den Paragraphen 20 und 21 des WEG: Demnach können bauliche Änderungen am Gemeinschaftseigentum leichter beschlossen werden – nämlich mit einfacher Mehrheit. Sie müssen also nicht mehr dafür sorgen, dass alle von der geplanten Maßnahme betroffenen Eigentümer der Maßnahme zustimmen. Außerdem hat jeder Eigentümer das Recht auf eine angemessene bauliche Änderung, die dem Laden von E-Fahrzeugen dient. Allerdings darf die Wohnanlage nicht grundsätzlich im Zuge der geplanten Maßnahmen umgestaltet werden. Ebenso wenig darf ein Eigentümer ohne sein Einverständnis im Verhältnis zu den anderen benachteiligt werden.


Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Nutzung und Kosten der baulichen Änderungen: Beantragen Sie als Eigentümer die Maßnahmen und werden diese gestattet bzw. durchgeführt, dann sind Sie auch für die Kosten verantwortlich. Umlagefähig auf alle Eigentümer werden die Kosten erst, wenn die Maßnahmen einerseits mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit von der Eigentümergemeinschaft beschlossen wurden und sich die Kosten andererseits in angemessener Zeit amortisieren.


Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – die Fakten im Überblick

Dieses Gesetz verankert teilweise die Maßgaben der EU-Richtlinie zur Gesamteffizienz von Gebäuden in deutschem Recht: Es soll die Grundlagen dafür schaffen, dass die Leitungs- und Ladeinfrastruktur in Gebäuden beschleunigt geschaffen werden. Dabei unterscheidet es nach Wohn- und Nicht-Wohngebäuden. Für Wohngebäude gelten folgende Vorgaben:

  • Bei Neubauten mit über 10 Stellplätzen muss jeder einzelne Stellplatz über Leitungsinfrastruktur für E-Fahrzeuge verfügen.
  • Bestandsgebäude mit über 10 Stellplätzen im Gebäude müssen im Zuge größerer Renovierungsmaßnahmen mit Leitungsinfrastruktur für E-Fahrzeuge ausgestattet werden – und zwar jeder Stellplatz.
  • Bestandsgebäude mit über 10 Stellplätzen auf angrenzenden Flächen müssen alle Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden, wenn größere Renovierungsmaßnahmen am Parkplatz oder dessen elektrischer Infrastruktur umgesetzt werden.


Wird ein Gebäude gemischt genutzt, dann beeinflusst die überwiegende Nutzungsart, welche gesetzlichen Vorgaben in puncto E-Mobilität zum Tragen kommen.

Darüber hinaus greift bei der Errichtung der Ladeinfrastruktur eine ganze Reihe von technischen Normen und Richtlinien, wie zum Beispiel:

  • DIN 18015-1: Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Planungsgrundlagen
  • DIN EN 61851: Normenreihe für Ladeinfrastruktur
  • DIN VDE 0100: Errichten von Niederspannungsanlagen
  • Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
  • Technische Anschlussbedingungen (TAB) der Netzbetreiber
  • VDE-AR-N 4100 Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Niederspannung)
  • VDI 2166, Blatt 2 Planung elektrischer Anlagen in Gebäuden – Hinweise für die Elektromobilität


Wie Sie sehen, sind einige Gesetzestexte, Normen und Vorschriften zu studieren, um die Vorbereitungen zum Ausbau der für die E-Mobilität notwendigen Infrastruktur umsichtig zu treffen.


Fazit: Komplexe Herausforderung – praktische Hilfe gefragt


Es liegen große Aufgaben vor uns – als Gesellschaft, als Vermieter und auch als Immobilienspezialisten. Bislang ist vieles noch graue Theorie und vielleicht auch unkonkret. Sie können aber davon ausgehen, dass die Frage der Ladeinfrastruktur akut wird – und die Umsetzung braucht ohnehin einiges an Zeit. Genau deswegen bereiten wir uns auf jeden Fall darauf vor und werden Ihnen mit praktischen Hilfen bei der Erstellung einer zeitgemäßen Ladeinfrastruktur zur Seite stehen.


An dieser Stelle möchten wir Ihnen jedoch empfehlen, von sich aus Ihren Verwalter auf das Thema anzusprechen: Erörtern Sie, ob und wie Sie an Ihrem Stellplatz die Voraussetzungen für ein E-Fahrzeug schaffen können. Regen Sie ihn dazu an, das Thema auf die Agenda der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen, beziehen Sie anderen Eigentümer mit ein und bringen Sie so die Umsetzung ins Rollen. Haben Sie Fragen, dann stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite – rufen Sie uns einfach an.

Bildquelle : www.pixabay/ copyright JHertle

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