Ein wichtiges Thema in unserer Arbeit ist das Thema Geldwäscheprävention: Mit dem Geldwäschegesetz (GWG) wurde ein Instrument geschaffen, um Kriminalität und Terrorismus wirksam zu bekämpfen. Da Geschäfte mit Immobilien dem Grundsatz nach zur Geldwäsche missbraucht werden könnten, unterliegen wir als Makler strengen Regeln – und die betreffen auch Sie.
Es mag zunächst weit hergeholt erscheinen, was haben schließlich ehrliche Immobilienverkäufe oder -käufe mit diesem sensiblen Thema zu tun? Letztendlich wird durch den Gesetzgeber weder Ihnen noch uns als Makler unterstellt, dass wir unredlich handeln. Allerdings soll auch alles unternommen werden, um die Geldströme, die zur Finanzierung von Drogen- oder Menschenhandel, Terrorismus oder anderen Verbrechen notwendig sind, auszutrocknen. Schon deshalb müssen wir alle, die wir ohnehin zur Unterstützung der Verbrechensbekämpfung verpflichtet sind, die damit verbundenen Auskunftspflichten erfüllen – und leisten somit gemeinsam einen wichtigen Beitrag. Hier die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst:
Geldwäsche – was ist das eigentlich?
Dieser Begriff umschreibt die das Verschleiern der Herkunft von Einnahmen, die illegal erzielt wurden. Diese werden in den regulären Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeleitet, sodass sie kaum von den ganz legalen Transaktionen zu unterscheiden sind. Insbesondere im Zuge der Globalisierung und Digitalisierung spielen Ländergrenzen in dieser Frage keine Rolle mehr, was allen relevanten Berufsgruppen eine große Verantwortung zukommen lässt: Auch wir als Immobilienmakler sind davon betroffen, insbesondere die Identifizierung der handelnden Personen und die Aufbewahrung der entsprechenden Dokumente zählen zu unseren verbindlichen Pflichten.
Welche Geschäfte sind von den Vorschriften zur Geldwäscheprävention betroffen?
Der Gesetzgeber formuliert verschiedene Fälle, nämlich
. den Kauf oder Verkauf hochwertiger Gegenstände außer Edelmetalle in bar – die Grenze beläuft sich auf 10.000 Euro,
. bei Edelmetallen wie Gold, Silber oder Platin gilt für Barkäufe oder -verkäufe die Grenze von 2.000 Euro,
. den Kauf oder Verkauf einer Immobilie über einen Makler sowie die Vermietung oder Verpachtung, wenn die monatlichen Einnahmen oder Ausgaben 10.000 Euro übersteigen,
. den Erwerb eines Versicherungsproduktes wie einer Lebensversicherung sowie
. die Beratung zum Thema Geldanlage.
Welche Pflichten gelten in diesen Fällen?
Sobald die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, haben Sie folgende Pflichten zu erfüllen:
1. Ausweisdokument vorlegen
Zunächst legen Sie uns einfach Ihren amtlichen Ausweis vor, sodass wir diesen kopieren können. Sollten wir weitere Informationen benötigen, weil Sie beispielsweise nur einen Reisepass zur Hand haben, fragen wir diese gezielt ab.
2. Wirtschaftliches Interesse erklären
Dann legen Sie uns offen, ob Sie das Immobiliengeschäft für sich selbst oder einen Dritten, der dann wirtschaftlich Berechtigter wäre, abwickeln wollen. In diesem Fall benötigen wir alle Angaben zu dessen Identität.
3. Personengesellschaft oder juristische Person belegen
Treten Sie für eine Personengesellschaft oder eine juristische Person auf, benötigen wir einen Auszug aus einem Verzeichnis oder Register, wie zum Beispiel dem Handelsregister, die Gründungsdokumente oder andere beweiskräftige Unterlagen sowie die Namen aller Mitglieder des jeweiligen Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter. Darüber hinaus benennen Sie uns bitte den oder die wirtschaftlich Berechtigten.
4. Art und Zweck der Geschäftsbeziehung ausführen
Auch diesen Punkt müssen wir erfüllen, wir benötigen Auskünfte zur Art und zum Zweck der Geschäftsbeziehung, die Sie mit uns eingehen wollen.
Nun mag das alles etwas umständlich und aufwendig klingen, doch wir erheben diese Daten im Rahmen unserer umfassenden Beratung – und das ist vollkommen unkompliziert. Allerdings werden wir immer wieder mit einigen Fragen in diesem Zusammenhang konfrontiert, die wir Ihnen gleich an dieser Stelle beantworten wollen:
Was passiert mit den Daten in puncto Datenschutz?
Wir können Sie beruhigen, die Erhebung Ihrer persönlichen Daten verstößt nicht gegen die Datenschutzrichtlinie, im Gegenteil: Das Geldwäschegesetz führt explizit aus, dass wir vollständige Kopien aller zur Identifizierung vorgelegten Dokumente anzufertigen haben – und zwar, sobald Sie mit uns einen Maklervertrag schließen, ernsthaftes Interesse an der Transkation äußern und die Parteien des Kaufvertrages feststehen. Hier gilt die DSGVO – Art. 23 Abs. 1 Buchstabe c, d, h; Art. 6 Abs. 1 Satz 1
Buchstabe c sowie Art. 2 Abs. 2 Buchstabe d. Sie können sich in jedem Fall darauf verlassen, dass wir sorgsam mit den uns überlassenen Unterlagen umgehen und diese nach den vorgeschriebenen Fristen vernichten werden.
Was geschieht, wenn Sie diese Datenerfassung nicht wollen?
Auch hier ist das GWG eindeutig: Verweigern Sie die Mitwirkung im beschriebenen Sinne, dürfen wir weder für Sie Immobilien verkaufen noch einen Kauf organisieren.
Fazit: Prävention geht uns alle an
Als seriöse Immobilienmakler erfüllen wir selbstverständlich all diese Vorgaben gewissenhaft – und das in jeder Beziehung. Immobiliengeschäfte sind naturgemäß großvolumig, entsprechend groß ist unsere Verantwortung.
Gerne erläutern wir Ihnen unsere Vorgaben ausführlich, sofern Sie weiterführende Fragen haben – sprechen Sie uns einfach darauf an.
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