20. Januar 2020

Klimaschutzprogramm 2030 – steuerliche Aspekte bei der Sanierung einer selbstgenutzten Wohnung

Am 15. Oktober des letzten Jahres beschloss das Bundeskabinett die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen, die jetzt zum Jahresbeginn in Kraft getreten sind. Mit diesen Vergünstigungen, die zum Klimaschutzprogramm 2030 gehören, befassen wir uns heute näher – hier für Sie alle Fakten im Überblick.

Klimaschutzprogramm 2030: Was wird genau gefördert?

Mit einem umfangreichen Maßnahmenpaket, welches größtenteils zum 1.1.2020, in einigen Fällen erst ab 2021 greift, will die Bundesregierung das Klimaschutzprogramm 2030 umsetzen. Die wichtigsten Eckpunkte sind:

1. Die steuerliche Entfernungspauschale wird ab 2021 befristet angehoben, darüber hinaus wird eine Mobilitätsprämie eingeführt.
2. Gleichzeitig wird der die Personenbeförderung im Schienenbahnfernverkehr durch eine niedrigere Umsatzsteuer preiswerter.
3. Gemeinden können künftig einen erhöhten Hebesatz bei der Grundsteuer für die für Windanlagen ausgewiesenen Sondergebiete umsetzen.
Für die selbstgenutzte Wohnung können Sie sich energetische Sanierungsmaßnahmen steuerlich fördern lassen.

Insbesondere den letzten Punkt, nämlich die steuerlichen Aspekte bei der Sanierung einer selbstgenutzten Wohnung,  greifen wir für Sie nun detailliert auf.

Steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen

Wie Sie bereits wissen, können Sie anfallende Baumaßnahmen an Ihren vermietete Immobilienobjekten generell im Rahmen der Werbungskosten oder eben Betriebsausgaben geltend machen. Dazu zählen naturgemäß auch sämtliche Arbeiten im Rahmen der energetischen Sanierung. Die neuen Regelungen betreffen jedoch ausschließlich die selbstgenutzte Wohnung:

Alte Regelung
Die bei der energetischen Sanierung einer Wohnung, die Sie selbst zu Wohnzwecken nutzen, lassen sich bislang nach § 35 a Abs. 3 EStG steuerlich ansetzen. Demnach können Sie Handwerkerleistungen zu 20 Prozent, allerdings maximal 1.200 Euro pro Jahr, von Ihrer Steuerschuld in Abzug bringen. Wichtig: Es sind nur die reinen Arbeitskosten anzusetzen, Material etc. schlägt nicht zu Buche.

Neue Regelung
Mit dieser Vergünstigung sollen Investitionen in die Energieeffizienz von selbstgenutztem Wohnraum gefördert werden. Sie folgt der bisherigen Regelung nach § 35 a EStG, indem ein prozentualer Anteil der begünstigten Sanierungskosten steuerlich geltend gemacht werden kann. Mit dieser Gestaltung soll vermieden werden, dass die Höhe der Förderung in Abhängigkeit vom individuellen Steuersatz variiert. Die Vergünstigung ist gestaffelt aufgesetzt und beginnt im Jahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahmen. Abzusetzen sind demnach:

1. Abschlussjahr – 7% der Kosten, maximal 7.000 Euro
2. Jahr – 7% der Kosten, maximal 7.000 Euro
3. Jahr – 6% der Kosten, maximal 6.000 Euro

Insgesamt umfasst die Förderung also 20% der relevanten Kosten, maximal 40.000 Euro, die über drei Jahre verteilt steuerlich geltend gemacht werden können. Die anzusetzenden Sanierungskosten sind auf 200.000 Euro limitiert, dürfen aber auch die Materialkosten umfassen. Hier weichen die neuen Regelungen von den bisherigen ab.

Wichtige Voraussetzungen für die steuerliche Förderung

1. Alter der Wohnung
Das Objekt muss zum Zeitpunkt der Sanierungsmaßnahmen wenigstens zehn Jahre alt sein. Genauer formuliert: Zwischen Beginn der ursprünglichen Baumaßnahmen und Beginn der Sanierungsmaßnahmen müssen mindestens zehn Jahre liegen.

2. Selbstnutzung
Um die steuerliche Förderung in Anspruch zu nehmen, müssen Sie die Wohnung im Kalenderjahr, für das Sie die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen wollen, ausschließlich zu Wohnzwecken nutzen. Nutzen Sie zuhause ein Arbeitszimmer, ist dies ebenso wenig steuerschädlich wie die unentgeltliche Überlassung eines Wohnungsteils. Ausschlaggebend ist, dass Sie keine Einkünfte mit dieser Wohnung erzielen.

3. Förderumfang
Sie können die Steuerermäßigung für eine ganze Reihe von Sanierungsmaßnahmen in Anspruch nehmen:
. Wärmedämmung von Wand- und Dachflächen
. Einbau oder Erneuerung von Außentüren und Fenstern
. Einbau oder Erneuerung von Lüftungsanlagen
. Erneuerung von Heizungsanlagen
. Einbau digitaler Systeme zur Optimierung seit mehr als zwei Jahren vorhandenen Heizungsanlagen und zur energetischen Verbrauchs- und Betriebsoptimierung

4. Energetische Kriterien
Derzeit fehlt noch eine einheitliche Förderrichtlinie der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG), die künftig die Mindestanforderungen an energetische Sanierungsmaßnahmen enthalten soll. Es geht hier insbesondere um das Zusammenspiel mit der KfW-Förderung in diesem Bereich. Dafür wird eine Verordnung der Bundesregierung erwartet.

5. Doppelförderung verboten
In einigen Fällen kann es (theoretisch) zu einer Doppelförderung kommen die generell untersagt ist. Hier einige Beispiele:

. Werden die Wohnungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht, fällt die besondere Steuerermäßigung weg.

. Sind die Kosten als außergewöhnliche Belastung oder als Sonderausgaben abzugsfähig, können Sie ebenfalls keine besondere Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.

. Nutzen Sie die Steuerförderung für Modernisierungsaufwendungen für Gebäude in einem Sanierungsgebiet, für Gebäude unter Denkmalschutz oder generell den § 35 a EStG, bleibt Ihnen ebenfalls die Steuerermäßigung nach § 35 c EStG versagt.

. Das trifft ebenso zu, sollten Sie für Ihre Sanierungsmaßnahmen zinsgünstige Kredite oder verlorene Zuschüsse aus anderweitigen Förderprogrammen, beispielsweise von der KfW, in Anspruch nehmen.

6. Abwicklung
Grundsätzlich müssen Sie für die energetische Sanierung ein Fachunternehmen beauftragen, um die Steuerermäßigung ausschöpfen zu können. Die geleisteten Arbeiten müssen die Vorschriften der Verordnung erfüllen und vom Fachunternehmen bestätigt werden. Selbstverständlich benötigen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung, die Sie per Überweisung begleichen – Barzahlungen werden nicht akzeptiert.

Wir werden Sie weiter auf dem Laufenden halten, im nächsten Beitrag befassen wir uns ganz praktisch mit dem Austausch alter Ölheizungen. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns.

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