Der Verkäufer einer Immobilie ist auch nach Unterzeichnung des Verkaufsvertrages noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Um seine Interessen zu schützen, lässt der Käufer eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch vornehmen. Die Auflassung bestätigt die dingliche Einigung zwischen beiden Parteien zur Übereignung des Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts. Der Kaufpreis sollte deswegen erst nach Eintragung der Auflassung bezahlt werden.