Diese eingetragene Vormerkung im Grundbuch dient zur Sicherung des künftigen Erwerbs von Eigentum und wird bei einer Baufinanzierung als effektive Sicherungsmaßnahme für einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsübertragung eines Grundstücks angewendet. Grundlage ist der § 883 BGB. Mit der Auflassungsvormerkung genießt der Erwerber Schutz, da der Verkäufer das betreffende Grundstück nicht anderweitig veräußern kann. Da der Käufer sich erst nach Erledigen zahlreicher Formalitäten als Eigentümer ins Grundbuch eintragen lassen kann, aber oft schon zu einen früheren Zeitpunkt Zahlungen zu leisten hat, erreicht er so einen sicheren Kompromiss.