Immobilien von A-Z
ein Lexikon zum Nachlesen

Courtage

Als Gewerbetreibender benötigt ein Makler die Genehmigung nach § 34 C Gewerbeordnung, um Immobilien zur Vermietung, zum Kauf oder zum Verkauf zu vermitteln. Für seine vielfältigen Dienstleistungen kann er auf der Grundlage des Maklervertrages eine Vergütung berechnen, die entweder vom Verkäufer oder Vermieter oder vom Käufer oder Mieter zu begleichen ist. Ausschlaggebend ist, wer den Auftrag zur Vermarktung erteilt (Bestellerprinzip). Die Courtage kann aber auch zwischen beiden Parteien aufgeteilt werden. Eine Courtage wird grundsätzlich erfolgsabhängig vereinbart, wobei es in Bezug auf die Höhe unterschiedliche Regelungen gibt. Kann für eine Vermietung eine Provision in Höhe von zwei Monatskaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet werden, variieren die maximalen Richtwerte für Käufe oder Verkäufe in Abhängigkeit von der Region zwischen sechs und sieben Prozent zuzüglich Mehrwertsteuer bezogen auf den Kaufpreis. In Einzelfällen kann die Courtage individuell verhandelt werden.

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Gülriz Günay

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