Ein Darlehensvertrag kann sich sowohl auf Geld- als auch auf Sachdarlehen beziehen, deren Modalitäten in der Regel schriftlich vereinbart werden. Mit den Unterschriften beider Beteiligten, also des Darlehensgebers und des Darlehensnehmers, und der Aushändigung des Vertrages gilt ein Darlehensvertrag als wirkungsvoll abgeschlossen. Es können abweichende Regelungen gelten, beispielsweise ein Verzicht des Darlehensgebers auf den Zugang der Erklärung der Bank. Für die rechtliche Wirksamkeit dieser Verträge reicht dann der Zugang einer Abschrift der Vertragserklärung der Bank. Insbesondere für Verbraucherdarlehen wurden spezielle Auflagen festgelegt, wie beispielsweise in Bezug auf Informationspflichten oder einzuhaltender Formen.