Als Dienstbarkeiten werden Rechte Dritter bezeichnet, die ein Grundstückeigentümer zu berücksichtigen hat. Dazu zählen neben der Grunddienstbarkeit, die sich auf Überfahr- und Wegerechte bezieht, der persönliche Nießbrauch sowie die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, also ein Wohnrecht. Als Nießbrauch wird hingegen ein höchstpersönliches, nicht vererbliches und nicht veräußerliches Recht bezeichnet, das alle Nutzungen des Objektes umfasst. Die Ausübung kann dabei einem anderen überlassen werden, die Substanz des Objektes darf jedoch nicht berührt werden. Um Gültigkeit und Bestand zu erlangen, müssen diese Dienstbarkeiten als dingliches oder feststehendes Recht ins Grundbuch eingetragen werden.