Nach § 573 Abs. 2 Nr.2 BGB können Vermieter eine Kündigung wegen Eigenbedarfs anstrengen, wenn sie die jeweilige vermietete Wohnung selbst oder für eigene Angehörige, wie beispielsweise Eltern, Kinder oder Enkel sowie Mitglieder des Haushaltes, benötigen. Allerdings lässt sich eine solche Eigenbedarfskündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich realisieren: Die vernünftigen Gründe müssen immer nachvollziehbar dargelegt werden, beispielsweise bei der geplanten Nutzung der betreffenden Wohnung als Altersruhesitz oder der geplanten Hausstandsgründung eines volljährigen Kindes. Schwieriger ist in der Regel die Darstellung des Bedarfs von Angehörigen des Haushaltes oder eine Eigenbedarfskündigung bei gewerblich genutzten Immobilien. Diese können unter den Eigenbedarf fallen, wenn ein Teil als Wohnraum genutzt wird.