Eine Eigentümergrundschuld wird nach § 1196 BGB für ein Grundstückeigentum bestellt. Einerseits wird so die bessere Rangstelle für eine spätere Belastung freigehalten, hier kommt als Alternative ein Rangvorbehalt in Frage. Andererseits wird aus einer Hypothek nach § 1163 BGB eine Eigentümergrundschuld, sollte eine Forderung nicht entstehen oder erlöschen. Sollten Forderung und Hypothek nicht mehr in der Person des Eigentümers vereint sein, kann nach § 1177 II BGB aus der Eigentümergrundschuld eine Fremdgrundschuld werden, beispielsweise bei Veräußerung des Grundstücks oder bei Übergang der Grundschuld auf eine andere Person, selbst wenn das Grundstück beim Eigentümer bleibt.