Seit dem 01.01.2009 gilt die Energieausweispflicht für Wohnimmobilien, um bei Vermietung, Verpachtung oder Verkauf über den Energieverbrauch des Objektes zu informieren. Die Richtlinien sind in der Energiesparverordnung (EnEV) geregelt, mit der die EG-Richtlinie 2002/91/EG (EPBD Energy Performance of Buildings Directive) in nationales Recht umgesetzt wurde. Die Übergangsfrist endete zum 01.01.2015. Seither müssen die Kennwerte bereits in einer Annonce mit veröffentlicht werden, der Energieausweis ist bei der Besichtigung den jeweiligen Miet- oder Kaufinteressenten vorzulegen. Sollte dies versäumt werden, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Ausgestellt werden dürfen Energieausweise ausschließlich von Fachleuten, die auf eine entsprechende Ausbildung und Berufserfahrung verweisen können. Hier kommen beispielsweise neben Bauingenieuren und Architekten auch Heizungsbauer und Schornsteinfeger mit entsprechender Zusatzqualifikation in Frage.