Bei der Erbpacht handelt es sich um eine besondere Form des Grundbesitzes, da das Eigentumsrecht generell vom Nutzungsrecht getrennt ist. Der Erbpächter zahlte dem Erbverpächter, also dem Grundbesitzer, einen Erbzins, der als Geld oder in Naturalien geleistet werden konnte. Diese Form wurde im Jahr 1947 verboten. Heute wird der Begriff „Erbpacht“ als Synonym für das Erbbaurecht verwendet, das nach wie vor erlaubt ist. Den rechtlichen Rahmen bietet das Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG). Demnach ist es möglich, als Erbbauberechtigter auf einem Grundstück, das ein Eigentümer gegen Leistung eines Erbbauzinses zur Nutzung zur Verfügung stellt, eine Immobilie zu errichten. Dieses Nutzungsrecht ist zeitlich begrenzt und ausdrücklich auf den Zweck zugeschnitten. Der Erbbauzins richtet sich nach dem Grundstückswert und wird in einem Vertrag fixiert.