Mit dem Geldwäschegesetz (GwG) werden Wirtschaftsakteure zur aktiven Mitwirkung bei der Geldwäscheprävention aufgefordert. Das GwG umfasst Verpflichtungen für Wirtschaftsakteure, deren Kunden zu identifizieren und die erhobenen Daten aufzubewahren. Geldwäsche, also die Verschleierung der Existenz und Herkunft von aus illegalen Geschäften stammenden Geldmitteln, wurde im Jahr 1992 als Straftatbestand definiert und seither von den zuständigen Aufsichtsbehörden der jeweiligen Bundesländer geahndet.