Der gesetzliche Rahmen ist zum Thema Gemeinschaftseigentum weit gefasst: Im § 1 Abs. 5 WEG ist nur festgehalten, dass das Grundstück sowie Gebäudeteile, -anlagen und -einrichtungen, die nicht zum Sondereigentum eines Dritten zählen, als Gemeinschaftseigentum gelten. Im § 5 Abs. 2 WEG wird ergänzt, dass Gebäudeteile, die für den Bestand bzw. die Sicherheit erforderlich sind, sowie zum gemeinschaftlichen Gebrauch dienende Anlagen und Einrichtungen ebenfalls zum Gemeinschaftseigentum zu rechnen sind, selbst wenn sie sich in Räumen befinden, die im Sondereigentum stehen. Ausschlaggebend ist demnach immer die konkrete Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung der Eigentümergemeinschaft.