Das Grundbuchamt führt ein öffentliches Register, das Grundbuch, um die Rechte an einem Grundstück zu publizieren. Sämtliche eintragungsfähigen Rechte müssen entsprechend des Eintragungsgrundsatzes hier registriert werden, um überhaupt Wirksamkeit zu erlangen. Die Einsicht in das Grundbuch ist bei Begründung eines Interesses zu gewähren. Eine Eintragung wird nur auf Antrag vorgenommen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Beispielsweise werden öffentlich-rechtliche Angelegenheiten, wie zum Beispiel die Steuerbelastung, sowie schuldrechtliche Daten wie Mieten oder Pachten von der Eintragung ausgenommen. Für die Eintragung von Kaufleuten, Gesellschaften und juristischen Personen des Handelsrechts gelten besondere Vorschriften.