Die Grunderwerbsteuer wird dem Käufer beim Erwerb eines Hauses, eines Grundstücks, einer Wohnung oder eines Gartengeländes vom Bundesland erhoben und in der Regel an die jeweilige Kommune weitergereicht. Die Einordnung als Verkehrssteuer rührt daher, dass sie an einen Vorgang im Rahmen des Rechtsverkehrs geknüpft ist, also meist an einen Kaufvertrag. Darüber hinaus ist sie eine direkte Steuer, der Steuerschuldner ist gleichzeitig Steuerträger. Fällt die Steuer und das Grunderwerbsteuergesetz, bleibt sie umsatzsteuerfrei. Der jeweilige Steuersatz zur Grunderwerbsteuer variiert von Bundesland zu Bundesland. Es existiert zwar eine grundlegende Regelung im § 11 GrEStG, nämlich 3,5 Prozent der betreffenden Kaufsumme, allerdings haben die Bundesländer vom seit 2006 eröffneten Recht Gebrauch gemacht und die Steuersätze selbst festgelegt. Aktuell bewegen sich die Steuersätze zwischen 4,5 und 6,5 Prozent.