Die Grundsteuer wird als Realsteuer auf gewerbliche, landwirtschaftliche und wohnwirtschaftliche Grundstücke erhoben, sie wird als Substanzsteuer gewertet. Es gelten einige Befreiungstatbestände, wie beispielsweise für Grundbesitz der öffentlichen Hand oder für unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, der Erziehung, der Wissenschaft oder dem Betrieb einer Krankenanstalt dienende Grundstücken. Als Bemessungsgrundlage gilt der Einheitswert, der gemäß BewG zu Beginn des Kalenderjahres festgestellt wird. Für die neuen Bundesländer kann auch der Einheitswert von 1935 oder die Nutzfläche herangezogen werden. Es gelten zum Beispiel folgende Steuermesszahlen, die auf den steuerpflichtigen Teil oder den Einheitswert angewendet werden:
- allgemein: 3,5 Promille
- Einfamilienhäuser – 2,6 Promille bis 38.346,89 Euro, darüber hinaus 3,5 Promille
- Zweifamilienhäuser – 3,1 Promille
Die Einzelheiten sind dem Grundsteuergesetz zu entnehmen.