Eigentümer von vermieteten Wohnungen müssen Wohn- oder Hausgeld als Vorschuss für die zu erwartenden Nebenkosten an den Hausverwalter gezahlt. Die Höhe wird von der Wohnungseigentümergemeinschaft festgelegt und übersteigt die auf die Mieter umlagefähigen Kosten um 20 bis 30 Prozent. Es zählen nämlich sämtliche Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, die Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Gebrauchskosten sowie Instandhaltungsrücklagen dazu, die gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nach einem Verteilungsschlüssel berechnet werden.
Zur gerechten Verteilung können abhängig von den Posten unterschiedliche Schlüssel verwendet werden, wie beispielsweise die Anzahl der Wohnungen, die für die Verwaltungskosten interessant ist, der Miteigentumsanteil sowie der tatsächliche Verbrauch. Ausgenommen sind die Heizungs- und Warmwasserkosten, für deren Abrechnung die Heizkostenverordnung gilt.