Diese zu den Nebenkosten zählenden Kosten müssen laut Heizkostenverordnung abgerechnet werden. Sobald die Versorgung durch eine zentrale Heizungs- und Warmwasseranlage gewährleistet wird, muss zwangsläufig eine verbrauchsabhängige Abrechnung erstellt werden. Folgende Ausnahmen gelten und erlauben eine pauschale Berechnung nach Wohnfläche:
- der Verbrauch lässt sich technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll erfassen
- der Wärmeverbrauch lässt sich nicht beeinflussen
- in Pflege- und Altersheimen sowie Lehrlings- und Studentenheimen
- bei Einsatz ausgesprochen energiesparender Heizungen, beispielsweise Solaranlagen
- in Zwei-Familienhäusern, die von Vermieter und Mieter bewohnt werden
Greift die Heizkostenverordnung, müssen zwischen 50 und 70 Prozent der für Heizung und Warmwasseraufbereitung anfallenden Kosten nach Verbrauch, der Rest nach einem festen Schlüssel, meist nach Wohnfläche, verteilt werden. Voraussetzung ist, dass alle Heizkörper oder Wohnungen mit entsprechenden Erfassungssystemen ausgestattet sind, die jährlich abgelesen werden.