Zum 1. November 2015 trat die Meldepflicht für Vermieter gemäß dem Bundesmeldegesetz (§ 19 BMG, Mitwirkung des Wohnungsgebers) nach einer zweijährigen Übergangsfrist wieder in Kraft. Der Vermieter oder der zuständige Verwalter sind demnach verpflichtet, aktiv an der Anmeldung von Mietern beim Einwohnermeldeamt mitzuwirken. Dazu ist eine Bescheinigung über den Einzug innerhalb von zwei Wochen nach dem Ereignis auszustellen und dem Mieter in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegen.
Diese Bescheinigung muss der Mieter wiederum bei der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt vorlegen. Folgende Angaben sind vorgeschrieben:
- Name und Anschrift des Vermieters
- Art des Ereignisses mit Einzugsdatum
- Anschrift der Mietwohnung
- Namen der meldepflichtigen Personen
- Bisherige Meldeadresse des Mieters
Kommt der Vermieter dieser Pflicht verspätet, gar nicht oder unvollständig nach, kann dies mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.