Als Mietkaution wird eine Sicherheitsleistung bezeichnet, die einer besonderen Verabredung zwischen Mieter und Vermieter bedarf. In der Regel wird sie im Mietvertrag schriftlich festgelegt, um dem Vermieter für den Fall, dass der Mieter seinen Pflichten, beispielsweise der Mietzahlung, nicht nachkommt, Sicherheit zu geben.
Laut § 551 Abs. 1 BGB darf diese Mietkaution das Dreifache einer Monatskaltmiete nicht übersteigen, der Mieter darf die Sicherheitsleistung grundsätzlich in drei Monatsraten einbringen. Dem Vermieter obliegt es gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB, die Geldsumme bei einer Bank zu einem Zinssatz, der für eine Sparanlage mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gilt, getrennt von seinen eigenen Vermögenswerten anzulegen. Alternativ können beide Vertragsparteien gemeinsam eine andere Anlageform auswählen, um auf diesem Wege höhere Renditen zu erzielen, beispielsweise mit festverzinslichen Wertpapieren oder auch Aktien. Die Erträge stehen wiederum dem Mieter zu. Versäumt der Vermieter die ordnungsgemäße Anlage der Mietkaution, kann er sich strafbar machen.
Wird die Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses zurückgegeben, muss der Vermieter die Mietkaution in einer angemessenen Frist abrechnen. Diese darf nur ausnahmsweise mehr als sechs Monate ab Ende des Mietvertrages dauern.