Mit einer Reservierungsvereinbarung verpflichten sich Käufer und Verkäufer, den Kauf zu einem späteren Zeitpunkt zu realisieren. Die notarielle Beurkundung eines solchen Vorvertrages ist nicht zwingend erforderlich, aber durchaus empfehlenswert. Trotzdem kann die Reservierungsvereinbarung nicht verhindern, dass der potenzielle Käufer vom Kauf zurücktritt, da bis zur Beurkundung beim Notar keine Übertragung erfolgt. Auch der Verkäufer kann von diesem Recht Gebrauch machen. Enthält die Vereinbarung eine entsprechende Klausel, kann aus einem solchen Rücktritt ein Anspruch auf Schadenersatz entstehen. Die Dauer einer solchen Reservierung ist generell frei vereinbar, üblicherweise beläuft diese sich auf zwei bis max. drei Wochen.
Die Vereinbarung eines Reservierungsvertrages mit einem Makler bedeutet, dass dieser das Objekt nicht mehr weiteren Interessenten anbietet. Kosten sollten an dieser Stelle nicht berechnet werden.