Unter Schönheitsreparaturen sind im Mietrecht die Maßnahmen zu verstehen, die der Mieter während des Mietverhältnisses zur Instandhaltung der Mietsache auszuführen hat. Wesentliche Maßnahmen sind das Streichen von Wänden, Decken, Türen und Heizkörpern. Die Regelungen werden im Mietvertrag vereinbart, allerdings hat die aktuelle Rechtsprechung hier einige Einschränkungen ergeben.