Das Eigentum an einer Wohnung setzt sich regelmäßig aus Sondereigentum und dem Miteigentumsanteil, der sich auf das Gemeinschaftseigentum bezieht, zusammen. Eine allgemeine Definition zum Sondereigentum gibt es nicht, es leitet sich jeweils aus der Teilungserklärung sowie dem Aufteilungsplan der Anlage ab. Demnach können alle nicht zum Gemeinschaftseigentum zählenden zum Sondereigentum erklärt werden, auf der anderen Seite, ist zählt alles zum Gemeinschaftseigentum, was nicht zum Sondereigentum bestimmt wurde.
Typische Beispiel für Sondereigentum sind nicht tragende Innen- oder Zwischenwände, Verputz oder Verkleidung von Wänden und Decken, Innentüren, Innenanstrich und Tapeten, Fußbodenbelag, Heizkörper und Thermostatventile, aber auch Öfen, Einbauschränke, oberer Plattenbelag und Innenanstrich der Balkonbrüstung, Stellplatz, Einzel- und Doppelstockgaragen.