Einkünfte aus privaten Verkäufen müssen laut § 22 Einkommenssteuergesetz (EStG) versteuert werden. Auf Gewinne aus Immobilienverkäufen wird die sogenannte Spekulationssteuer erhoben. Ausschlaggebend ist jedoch, wie lange die Immobilie im eigenen Bestand war: Wenn die Spekulationsfrist von zehn Jahren nicht unterschritten wird, fällt ebenso wenig die Spekulationssteuer an wie in dem Fall, dass das Verkaufsobjekt im Jahr des Verkaufs sowie die vorherigen beiden Jahre selbst bewohnt wurde.