Wird eine Staffelmiete im Mitvertrag vereinbart, sind damit mehrere Mieterhöhungen im Laufe des Mietverhältnisses gemeint. Dazu müssen sowohl der Erhöhungsbetrag als auch das Datum der Erhöhung detailliert ausgewiesen sein. Nicht zulässig sind hingegen prozentuale Steigerungen. Darüber hinaus muss zwischen den Erhöhungen jeweils ein Jahr liegen, in dem die Miete unverändert bleibt. Im Vergleich dazu hängt die Mieterhöhung bei einer Indexmiete von der Entwicklung der Verbraucherpreise ab.