Die Teilungserklärung nach § 8 WEG ist ebenso dazu geeignet, Wohnungseigentum zu begründen, wie die vertragliche Einräumen von Sondereigentum nach § 3 WEG. Die Teilungserklärung belegt der Eigentümer des jeweiligen Grundstückes gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt, dass das Eigentum in Miteigentumsanteile aufgeteilt wird und mit jedem Teil Sondereigentum an einer Wohnung oder Teileigentum an Räumen, die nicht zu Wohnzwecken dienen, verbunden ist.
Aus dieser Aufteilung leitet sich ab, dass jede Einheit einzeln zu veräußern oder auch zu belasten ist. Bei Bedarf können in der Teilungserklärung auch Sondernutzungsrechte begründet werden.