Das im Grundbuch für ein Grundstück einzutragende Wegerecht räumt einem Nachbarn das Recht ein, einen über das Grundstück führenden Weg zu einem bestimmten Zweck, wie beispielsweise Durchgehen oder -fahren zum eigenen Grundstück, zu nutzen. Sinnvoll ist es, das Wegerecht in einem Vertrag mit dem jeweiligen Nutzer zu begründen und die Details zu regeln. Dazu können beispielsweise Regelungen zur Reinigung, zum Winterdienst oder zur Instandhaltung gehören.
Noch klarer ist es aber, ein Wegerecht für das jeweilige Grundstück als Grunddienstbarkeit im Grundbuch vermerken zu lassen. So wird sichergestellt, dass diese Grunddienstbarkeit auch beim Eigentümerwechsel an einem der beiden betreffenden Grundstücke erhalten bleibt. Streitigkeiten wegen fehlender Kenntnis eines Wegerechts sind damit ausgeschlossen.