Grundsätzlich bezieht sich das Zurückbehaltungsrecht darauf, dass ein Schuldner eine geschuldete Leistung verweigern kann, sollte er einen Anspruch gegen seinen Gläubiger haben. Dieses Recht besteht so lange, bis die Leistung erbracht ist.
So kann ein Mieter die geschuldete Miete mindern, wenn der Vermieter seiner Pflicht nicht nachkommt und Wohnungsmängel beseitigt. Die Höhe der berechtigten Minderung hängt von der Erheblichkeit des Mangels ab. Reagiert der Vermieter nicht darauf, kann der Mieter von seinem Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB Gebrauch machen und die Miete ganz verweigern.
Allerdings ist dabei zu beachten, dass es sich nur um einen Zahlungsaufschub handelt: Sobald der Mangel behoben ist, muss der zurückbehaltene Betrag ausgeglichen werden.