Als Zweckentfremdung gilt, wenn bisher zu Wohnzwecken genutzte Räume anderen Zwecken zugeführt werden. Grundsätzlich muss Wohnraum objektiv für die Bewohnung geeignet und subjektiv dafür bestimmt sein. Einige Bundesländer haben die mit der Grundgesetzänderung vom 1.9.2006 auf sie übergegangene Gesetzgebungskompetenz in puncto Zweckentfremdungsrecht bereits genutzt, sodass hier Genehmigungen zur Zweckentfremdung von Wohnraum notwendig sind.