Vermieter haben Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, sofern diese im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle nachzuweisen haben.
Konnte ein Vermieter beispielsweise gar keine Miete erzielen, kann ihm die Hälfte der erhobenen Grundsteuer erlassen werden. Hat er weniger als die Hälfte der üblichen Bruttokaltmiete erhalten, ist gemäß §33 Grundsteuergesetz noch ein Erlass um 25% der erhobenen Grundsteuer möglich.
Entscheidend für den Grundsteuererlass ist, dass der Vermieter den Mietausfall nicht selber verschuldet hat, beispielsweise durch einen Wasserschaden oder Wohnungsbrand.
Leerstandszeiten wegen Modernisierung oder Renovierung hingegen, sind von Immobilienbesitzern selbst initiiert und ermöglichen deshalb keinen Grundsteuererlass.
Anträge können Steuerpflichtige für das Jahr 2018 noch bis zum 31. März 2019 bei den zuständigen Steuerämtern der Städte und Gemeinden stellen.
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