20. April 2020

Covid 19: Wichtige Antworten auf häufige Fragen (FAQ) zu aktuellen Immobilienthemen

Die mit Spannung erwartete Überprüfung der bisher zur Eindämmung von Covid 19 verhängten Maßnahmen hat bei vielen Menschen für Ernüchterung gesorgt: Die geltenden Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote bleiben bis wenigstens zum 4. Mai bestehen, wobei die Bundesländer hier unterschiedlich vorgehen. Bayern verlängert sogar bis zum 11. Mai und ergänzt um eine Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und Geschäften. Die Unsicherheiten nehmen zu, wie wir den vielen bei uns eingehenden Fragen entnehmen können. Deswegen haben wir für Sie die wichtigsten Antworten (FAQs) zusammengestellt

Ich suche dringend eine neue Wohnung: Dürfen überhaupt Besichtigungen in Zeiten von Covid 19 stattfinden, wenn die Wohnungen noch bewohnt sind?

Die Wohnungssuche in Zeiten von Corona ist wirklich schwierig, denn in Bayern gelten nun konkretere Ausgangsbeschränkungen: Wohnungsbesichtigungen sind demzufolge grundsätzlich unzulässig. Doch es gibt auch Ausnahmen: Droht Ihnen ohne einen neuen Mietvertrag die Wohnungslosigkeit oder gerät ein Vermieter wegen des Leerstands seiner Wohnungen in eine finanzielle Notlage, dann dürfen auch Besichtigungen in Zeiten von Covid 19 durchgeführt werden. Allerdings gelten strenge Auflagen: Es sind ausschließlich Einzelbesichtigungen zu organisieren, die aus „normalen“ Zeiten bekannten Massenbesichtigungen sind streng untersagt (https://www.stmi.bayern.de/miniwebs/coronavirus/faq/index.php).


Beginnt mein neuer Mietvertrag trotz Corona-Pandemie zum vereinbarten Termin?

Ja, grundsätzlich ändert sich auch in der aktuellen Situation nichts an den vertraglichen Vereinbarungen. Allerdings sind außerordentliche Verzögerungen nicht auszuschließen, zum Beispiel wenn die derzeitigen Mieter ihren Auszug wegen der Corona-Krise nicht wie geplant umsetzen durchführen können. Für Sie heißt das: Kann der Vermieter den Mietbeginn wegen der Corona-Pandemie nicht einhalten, haben Sie auch nicht die vereinbarte Miete zu bezahlen. Diese Pflicht setzt nämlich erst ein, wenn Sie die Wohnung tatsächlich beziehen können. Sinnvollerweise sollten Sie sich mit Ihrem Vermieter in Verbindung setzen und nachfragen, ob der Zeitplan wirklich eingehalten werden kann – oder ob eine alternative Lösung notwendig wird.


Ich kann zu meiner Wohnungsübergabe nicht persönlich anwesend sein, möchte aber die Wohnung vertragsgemäß gerne übernehmen. Was kann ich tun?

Dieses Thema hatten wir in einem speziellen Blogbeitrag behandelt, der ganz konkrete Handlungsempfehlungen für Wohnungsübergaben in Zeiten von Corona enthält – Sie finden diese hier #mce_temp_url#


Darf ein Handwerker trotz Covid 19 meine Wohnung betreten?

Grundsätzlich sind berufliche Tätigkeiten auch bei einer geltenden Ausgangsbeschränkung erlaubt. Dies gilt umso mehr, wenn ein Notfall vorliegt, wie beispielsweise ein Wasserschaden, ein Heizungsausfall oder eine defekte Toilette. In diesen Fällen können Sie selbstverständlich einen Handwerker rufen. Sind die gewünschten Arbeiten jedoch nicht unbedingt notwendig, sollten Sie diese allerdings auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Achten Sie in jedem Fall – sofern das möglich ist – auf den Mindestabstand von 1,5 m und die allgemeinen Hygieneregeln, die für den Umgang mit dem Corona-Virus gelten.


Kann ich in der Corona-Krise eine Mietminderung geltend machen, wenn kein Handwerker kommt?

Diese Frage ist nicht so einfach zu beantworten: Einerseits haben Sie nach § 536 BGB als Mieter das Recht, die Miete bei Vorliegen eines Mangels am Mietgegenstand zu mindern, wenn dadurch der „vertragsgemäße Gebrauch“ in erheblichem Umfang eingeschränkt wird. Dieses Recht steht Ihnen zu, solange Sie mit der Einschränkung leben müssen. Dabei ist es unerheblich, ob Ihr Vermieter den Mangel zu verantworten hat. Andererseits gibt es aktuell jedoch kein grundsätzliches Berufsverbot, das Handwerker an der Ausübung ihrer Arbeit hindert. Sie müssen im Gegenzug wegen Covid 19 nur dann den Zugang zu Ihrer Wohnung ermöglichen, wenn die relevanten Reparaturen wirklich dringen notwendig sind, also bei einem Rohrbruch zum Beispiel. Zur Beantwortung Ihrer Frage bleibt demnach die Rechtsprechung abzuwarten.


Trifft meinen Vermieter eine (Fürsorge-)Pflicht, sollte in unserem Haus ein Verdachtsfall auf Covid 19 auftreten oder ein Mieter Quarantäne halten müssen?

Nein, alle mit Covid 19 zusammenhängenden Maßnahmen, wie beispielsweise die Anordnung einer Quarantäne, erfolgen durch die dafür zuständigen Behörden. Bei Bedarf kontrolliert die Polizei – Ihr Vermieter ist hier nicht zuständig.


Ich stehe kurz vor einem Immobilienkauf. Darf der Notar überhaupt noch Verbriefungstermine durchführen?

Ja, und zwar in allen Bundesländern. Notartermine zählen zu den wichtigen Angelegenheiten, bei deren Aufschub ein Rechtsverlust droht. Sie sollten also keine Probleme haben.


Wie lassen sich Notartermine in der Corona-Krise risikoärmer gestalten?

In jedem Fall sollten die zum Vertragsabschluss anwesenden Parteien einen größeren Abstand als üblich einhalten. Eine weitere sinnvolle Möglichkeit zur Eindämmung des Corona-Virus ist die Reduzierung der Teilnehmerzahl: So kann ein Verkäufer beispielsweise den Käufer zur Vertretung bevollmächtigen, indem er eine beglaubigte Vollmacht nachreicht – und umgekehrt.


Ich kann meinen Kredit wegen durch die Corona-Krise verursachter Einnahmeausfälle nicht mehr bedienen. Welche Möglichkeiten habe ich?

Für diese Fälle sieht das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid 19-Pandemie einige Lockerungen im Zivil-, Strafverfahrens- und Insolvenzrecht vor: Als Verbraucher können Sie die während der Corona-Krise zu zahlenden Zinsen und Tilgungen für eine Zeit von bis zu drei Monaten aufschieben. Auf der Grundlage der weiteren Entwicklung prüft die Bundesregierung, ob diese Lockerung auch auf Kleinstunternehmen auszudehnen ist. Im Gegenzug verlängert sich Ihr Kreditvertrag entsprechend. Dafür müssen Sie jedoch folgende Voraussetzung erfüllen: Sie belegen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt wegen der Corona-Krise nicht mehr angemessen finanzieren können, sollten Sie die Kreditverpflichtungen weiterhin erfüllen.


Sollten Sie weitere Fragen beschäftigen, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns – wir sind gerne für Sie da.


Bildquelle : www.pixabay.de/ qimono

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