In diesem Beitrag beleuchten wir das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das zum von der Bundesregierung beschlossenen Klimaschutzprogramm gehört und vor allem der Vereinfachung vorhandener Regelungen dienen soll. Besonderes Augenmerk widmen wir dabei dem Thema Ölheizungen – hier warten einige Neuerungen auf Sie.
Klimaschutzprogramm: Zentrales Anliegen des GEG
Mit dieser Novelle hat die Bundesregierung einheitliche und vor allem aufeinander abgestimmte Regeln zum Thema Energieeffizienz und Verwendung erneuerbarer Energien zur Kälte- und Wärmeversorgung von Gebäuden geschaffen. Ziel war es, die Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und des Klimaschutzes im Immobilienbereich nicht nur wirtschaftlich und umweltfreundlich, sondern vor allem sozial umzusetzen. Damit folgt die Bundesrepublik Deutschland den europäischen Vorgaben in Bezug auf die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, setzt diese komplett um und implementiert die Regelungen in das einheitliche Energieeinsparrecht.
Bislang gab es nämlich unterschiedliche Regelwerke, was deren Anwendung und die steuerliche Förderung einzelner Vorhaben deutlich erschwert hatte. Mit der Zusammenführung und Vereinheitlich wird die Umsetzung also wesentlich erleichtert. So kann jetzt ein gleichwertiges Nachweisverfahren beim Neubau angewendet werden, was insbesondere für Planer und Bauherren eine erhebliche Entlastung mit sich bringt. Insbesondere das Modellgebäudeverfahren sei hier erwähnt, denn es sind künftig keine Berechnungen mehr anzustellen, um die Anforderungen nachzuweisen.
Wie geht es also weiter in puncto Ölheizung?
Insbesondere das Thema Ölheizung spielt also eine gravierende Rolle. So gilt zum Beispiel ab 2026 für Bestandsgebäude, dass ein vorhandener Öl-Heizkessel nur gegen einen neuen eingetauscht werden kann, wenn die Deckung des Wärme- und Kältebedarfs im Gebäude anteilig durch den Einsatz erneuerbarer Energien realisiert wird. Bei Neubauten ist das übrigens bereits heute so, das EEWärmeG sowie künftig das GEG haben dies eindeutig geregelt. Allerdings gibt es bei Bestandsgebäuden laut GEG eine Ausnahme: Sollten weder Fernwärme oder Erdgas anliegen noch eine Nutzung erneuerbarer Energien technisch oder ohne unbillige Härte möglich sein, wird von dieser Auflage abgesehen.
Im Gebäudeenergiegesetz findet sich die Austauschpflicht für über 30 Jahre alte Gas- und Öl-Heizkessel wieder, hier wurden die Vorschriften der Energieeinsparverordnung übernommen. Allerdings enthält das neue Gesetz insbesondere für den Neubau einige Optionen zur Flexibilisierung bei der Erfüllung der energetischen Anforderungen. So können sich Bauherren zum Beispiel gebäudenah erzeugte erneuerbare Energie besser anrechnen lassen, sodass sich nicht nur nachhaltige, sondern vor allem wirtschaftlich interessante Lösungen möglich sind. Abstriche beim baulichen Wärmeschutz sind hingegen nicht vorgesehen.
Fakt ist:
- Sie können Ihre Ölheizung weiter betreiben, bis sie 30 Jahre alt ist.
- Sie können Ihren alten Öl-Heizkessel gegen einen neuen tauschen, sollte sich keine sinnvolle Alternative anbieten.
- Sie können in Ausnahmefällen auch Ölheizungen in Neubauprojekte einbauen, ab dem 01012026 jedoch nur noch als Hybrid-Lösung unter Einbeziehung erneuerbarer Energien.
Steuerliche Förderung und Investitionszuschüsse
Das enorme Maßnahmenpaket der Bundesregierung wird komplettiert durch einige interessante Neuregelungen in puncto steuerliche Förderung: Vor allem bei energetisch sehr hochwertigen Sanierungs- und Neubauvorhaben dürften Sie sich über eine kräftige Unterstützung freuen. Über die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung hinaus kommen nämlich auch Investitionszuschüsse aus verschiedenen Programmen in Frage. Dazu zählen das Marktanreizprogramm für Wärme aus erneuerbaren Energien, das CO2-Gebäudesanierungsprogramm sowie das Heizungsoptimierungsprogramm. Die gibt es zwar schon seit geraumer Zeit, allerdings werden die Investitions- und Tilgungszuschüsse sowohl für Komplettsanierungen auf dem Niveau von Effizienzhäusern als auch für Einzelmaßnahmen im Rahmen des Klimaschutzprogramms um zehn Prozentpunkte angehoben.
Schwerpunkt Ölheizungen: Das sollten Sie wissen
Der Heizungstausch wird speziell gefördert: Bereits jetzt können Sie die Förderprogramme des BMWi für den Umstieg auf eine klimafreundlichere Alternative nutzen, wie beispielsweise die Programme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder das Marktanreizprogramm. Mit dem Klimaschutzprogramm 2030 wurden zusätzliche Austauschprämien festgelegt. Demnach erhalten Sie beim Austausch einer alten Ölheizung gegen eine klimafreundlichere Anlage 40 Prozent der Kosten gefördert, so sehen es künftig die investiven BMWi-Förderprogramme vor. Und das Interessante: Ganz unabhängig von der Förderung können Sie die Austauschkosten künftig auch steuerlich zu 20 Prozent geltend machen.
Folgende Voraussetzungen sind grundlegend zu beachten, soll der Austausch einer Ölheizung staatlich gefördert werden:
- Sollte Ihre alte Heizanlage nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften bereits unter die Austauschpflicht fallen, wird der Austausch gegen eine neue Anlage nicht gefördert. Wie im § 10 der Einsparverordnung geregelt ist, fallen alle 30 und mehr Jahre alten Heizungen unter die Austauschpflicht.
- Vor Beginn des Vorhabens ist ein Förderantrag bei der BAFA vorzulegen.
- Es können durchaus verschiedene Fördermittel kombiniert werden, allerdings darf der Gesamtbetrag der Förderung die relevanten Kosten nicht übersteigen.
- Im Gegensatz dazu dürfen die Steuervergünstigen in puncto Einkommenssteuer jedoch nicht kumuliert werden.
Es tut sich also einiges – Wir bleiben für Sie natürlich auf dem Laufenden und stellen Ihnen weiterhin alle interessanten Informationen zur Verfügung. Mit Sicherheit wird es zahlreiche Fragen zur konkreten Umsetzung geben, müssen sich doch die Prozesse erst sukzessive einlaufen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite – nehmen Sie einfach Kontakt auf, wir kümmern uns sehr gerne um Ihr Anliegen.
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