14. Oktober 2019

Zensus 2021 und die DSGVO – wie Sie sich als Vermieter rechtzeitig vorbereiten können

Der Zensus 2021 – ein Großprojekt des Statistischen Verbundes

Im Jahr 2021 wird wieder gezählt: Die Statistischen Ämter des Bundes sowie der Länder werden im Rahmen einer EU-Zensusrunde in Deutschland einen sogenannten Zensus durchführen. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Volkszählung, sondern auch um eine genaue Erfassung der Gebäude und Wohnungen. Damit entspricht Deutschland der EU-Verordnung 712/2017, die für alle EU-Mitgliedsstaaten verpflichtend ist. Es geht aber um deutlich mehr, als nur die Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl. Gefragt sind demnach weiterführende Daten, wie beispielsweise zur Erwerbstätigkeit der Bevölkerung und natürlich zum aktuellen Immobilienbestand. Was dies nun konkret für Sie als Wohnungsvermieter bedeutet, möchten wir nachfolgend näher beleuchten.

Zensus 2021 und die DSGVO

Die Statistischen Landesämter schreiben bereits seit Anfang 2019 Wohnungsverwalter, -gesellschaften und Großeigentümer an, um erste Auskünfte zu den Objekten und den Eigentümern einzuholen. Als rechtliche Grundlage für dieses Ansinnen gelten zwei EU-Verordnungen, nämlich die EG 763/2008 und die EU 2017/712. Hier werden die EU-Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, in einem Intervall von zehn Jahren einen Zensus umzusetzen. Darüber hinaus wird formuliert, welche Daten erhoben werden sollen – und an dieser Stelle kommt das Thema DSGVO ins Spiel: Bei den geforderten Informationen für die statistische Generierung von Haushalten, wie beispielsweise die Namen von bis zu zwei Bewohnern/Bewohnerinnen Ihrer Mietobjekte, handelt es sich zumindest teilweise um personenbezogene Daten – Sie als Wohnungsvermieter sind demnach von Informationspflichten laut Datenschutzgrundverordnung betroffen.

Vermieten Sie eine Wohnung, erfassen Sie naturgemäß verschiedene Angaben Ihres Mieters – und zwar ausschließlich zu mit dem Mietverhältnis in Verbindung stehenden Zwecken. Übermitteln Sie nun, wie es gesetzlich angeordnet ist, im Jahr 2021 Bewohnernamen und -daten an das zuständige Statistische Amt, geht diese Datenverwendung über den ursprünglichen Zweck der Datenspeicherung hinaus. Laut Datenschutzgrundverordnung ändert sich somit der Verarbeitungszweck, da Sie die Daten zur anderweitigen Verarbeitung weiterleiten – und Sie als Vermieter sind dafür verantwortlich.


Was ist also zu tun? Hier konkrete Handlungsempfehlungen:


Informieren Sie Ihre Mieter!

Der Art. 13 DSGVO gibt die Informationspflicht klar für den Fall vor, dass eine Datenweitergabe erfolgt – hier zu statistischen Zwecken. Am besten prüfen Sie Ihre nach Inkrafttreten der DSGVO geschlossenen Mietverträge und Vereinbarungen, ob diese eine sogenannte Generalklausel enthalten:

– Sollte diese bereits eine auf rechtlichen Pflichten beruhende Datenweitergabe beinhalten, hat sich die Angelegenheit bereits für Sie erledigt.

– Sollte dies nicht der Fall sein, was insbesondere bei langjährigen Mietverhältnissen oder älteren Vertragsformulierungen der Fall ist, müssen Sie gesondert aktiv werden und Ihre Mietparteien über die für 2021 vorgesehene Weitergabe der Daten, wie beispielsweise die Namen Ihrer Mieter, in Kenntnis setzen.

Tipp:

Nutzen Sie doch Ihre kommende Betriebskostenabrechnung, um Ihre Mietparteien zum bevorstehenden Zensus und der damit verbundenen Datenweitergabe zu informieren – so haben Sie gleich alle Formalitäten erledigt und die Jahresabrechnungen müssen ohnehin zugestellt werden.


Welche Daten sind an die Statistischen Ämter zu übermitteln?

Zur Begründung der Datenweitergabe greifen wir auf die gesetzlichen Vorgaben zurück. Die geforderten Mindestangaben formuliert das Statistische Bundesamt folgendermaßen:


„Der Vermieter (Name und Kontaktdaten) ist datenschutzrechtlich verantwortlich für die im Rahmen des Mietverhältnisses erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten. Aufgrund des Zensusgesetzes 2021 (ZensG 2021) sind Vermieter verpflichtet, bestimmte Angaben über die Mieter den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für Zwecke des Zensus 2021 zu übermitteln. Diese Übermittlung findet ihre Rechtsgrundlage in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Verbindung mit §10 Abs. 2 ZensG 2021. Folgende Angaben sind gesetzlich zu übermitteln: Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen, Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen. Empfänger dieser Angaben sind die statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Diese haben für die übermittelten Angaben die konkreten Löschungsfristen nach dem ZensG 2021 einzuhalten.“

(Quelle: Statistisches Bundesamt – Zensus 2021)


Nicht zu vergessen sind die Betroffenenrechte, die Sie in Ihrem Informationsschreiben ebenfalls ausführen sollten:

„Den Mietern stehen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach der DSGVO gegenüber den Vermietern das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung sowie das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten zu (Artikel 15 bis 18 und 21 DS-GVO). Liegt aus Sicht des Mieters ein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor, besteht zudem das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten durch den Vermieter zu beschweren (Artikel 77 DS-GVO).“

(Quelle: Statistisches Bundesamt – Zensus 2021)


Wichtig:

Sollten Sie Ihren Wohnungsbestand von einer Verwaltungsgesellschaft betreuen lassen und diese einen eigenen Datenschutzbeauftragten bestellt haben, müssen Sie Ihre Mietparteien dessen Kontaktdaten zur Verfügung stellen. Diese erfahren Sie von Ihrem Wohnungsverwalter oder Sie fragen beispielsweise anlässlich Ihrer nächsten Eigentümerversammlung.


Fazit

Datenschutz ist ausgesprochen wichtig, allerdings können die Konsequenzen sehr weitreichend sein: Als Wohnungsvermieter sind Sie somit auch dafür verantwortlich, dass personenbezogene Mieterdaten gesetzeskonform erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Sollte es zu einer Veränderung des Verarbeitungszweckes kommen, wie es nun mit dem anstehenden Zensus 2021 der Fall ist, obliegt Ihnen auch die datenschutzkonforme Informationspflicht. Wie heißt es so schön: Eigentum verpflichtet – als Ihr kompetenter Partner stehen wir Ihnen selbstverständlich auch in dieser wichtigen Frage zur Seite.


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