14. November 2020

Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten – Was Sie als Immobilienverkäufer künftig wissen sollten

Das Jahr geht langsam zu Ende – und das erwartete Gesetz zur Neuregelung der Maklerkosten tritt in Kraft. Der Gesetzgeber unterstützt mit der paritätischen Aufteilung der Provision die Immobilienmakler, die beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern beide Parteien vertreten. Alle wichtigen Fakten und die sich daraus ergebenden Konsequenzen haben wir für Sie zusammengestellt.

Neuregelung: Maklerprovision beim Immobilienverkauf

Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser – so die komplette Bezeichnung – tritt zum 23. Dezember 2020 in Kraft. Damit reguliert der Gesetzgeber nach der Wohnungsvermietung im Jahr 2015 nun auch den Bereich des Verkaufs privaten Wohneigentums, um die damit verbundenen Kosten gerecht zu verteilen: Beauftragen sowohl der Käufer als auch der Verkäufer einen Immobilienmakler, haben beide Parteien auch die anstehenden Maklerkosten gemeinsam zu tragen. Doch unterscheiden sich diese beiden Regelungen durchaus.

Paritätische Teilung – das ist darunter zu verstehen

Ziel der neuen Regelung war es, das sogenannte Bestellerprinzip grundsätzlich durchzusetzen. Doch unterscheiden sich die Ansätze generell:

 Bereich Vermietung von Wohnungen

Die Devise lautet: Wer bestellt, hat auch zu bezahlen. Beauftragen Sie als Vermieter einen Immobilienmakler mit der Vermietung Ihrer Wohnungen, dann haben Sie auch die Maklerprovision zu bezahlen. Details können Sie hier nachlesen.

Bereich Immobilienkauf und -verkauf

Auch wenn die Neuregelung gerne unter die Überschrift Bestellerprinzip gesetzt wird, lässt sie sich nicht mit der Wohnungsvermietung vergleichen. Zielführender ist aus unserer Sicht der Begriff paritätische Aufteilung der Maklerprovision, die wie folgt umgesetzt werden soll:

Wird ein Immobilienmakler sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer beauftragt, muss er die Provision von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.

Verzichtet der Makler gegenüber einer Seite auf die Provision, muss auch die andere keine bezahlen.

Geltungsbereiche des Paritätsgesetzes

Die neuen Regelungen gelten jedoch nur für ein klar begrenztes Marktsegment, nämlich den Verkauf bzw. Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses, wobei eine Einliegerwohnung nicht ins Gewicht fällt. In diese Kategorie zählen weiters auch Doppelhaushälften, Reihenhäuser sowie Häuser, die auf einem Erbbaugrundstück errichtet wurden. Es spielt auch keine Rolle, ob das Objekt vom Käufer selbst bewohnt oder vermietet werden soll – damit umfasst das Gesetz also auch Renditeobjekte, solange es sich um eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus handelt.

Ausgeschlossen sind Mehrfamilienhäuser und reine Gewerbeimmobilien, sofern deren Nutzung auch einem gewerblichen Zweck dient. Die Abgrenzung ist jedoch nicht ganz leicht: Wurde beispielsweise ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung zu gewerblichen Zwecken genutzt, fallen sie trotzdem in den Geltungsbereich des neuen Gesetzes, wenn sie den geforderten Objekttypen entsprechen. Klar ist hingegen, dass baureife Grundstücke ausgenommen bleiben, da sich nicht sicher feststellen lässt, welche Art von Bauwerk letztendlich darauf errichtet wird.

Wichtig:

Als Käufer stehen ausschließlich Verbraucher unter dem Schutz des Gesetzes. Sollte eine GbR als Käufer auftreten und die Immobilie für private Zwecke erwerben, kann sie ebenfalls auf die neuen Regelungen zurückgreifen.


Was sollten Sie als Verkäufer also beachten?

Einerseits müssen Maklerverträge künftig generell schriftlich geschlossen werden – das ist ohnehin empfehlenswert und wird in vielen Fällen im Grunde schon immer so praktiziert. Andererseits können Sie als Verkäufer einen Immobilienmakler nicht mehr unverbindlich beauftragen, frei nach dem Motto: Haben Sie einen Interessenten, dann greife ich gerne darauf zurück – der Käufer muss ja die Provision bezahlen. Mit den neuen Regelungen ist das nicht mehr möglich – und das hat auch seinen Sinn: Die Qualitäten und Qualifikationen eines Maklerunternehmens rücken nämlich auf diese Weise in den Fokus der Aufmerksamkeit.

Mussten Sie als Verkäufer bisher nicht für die Maklerleistung bezahlen, war das relativ unerheblich – entweder es hat geklappt oder eben nicht. Dabei gibt es, wie in jedem anderen Dienstleistungsbereich auch, durchaus große Unterschiede. Wie Sie einen professionell und seriös agierenden Immobilienmakler erkennen, das können Sie hier ausführlich nachlesen. Es ist vor allem die Bandbreite an Leistungen, die nach unseren Erfahrungen immer wieder unterschätzt wird – auch dazu haben wir Ihnen detaillierte Informationen zusammengestellt.

Sollten Sie aktuell Alleinaufträge an Makler erteilt haben oder in Kürze erteilen wollen, dann achten Sie bitte auf eine Übergangsregelung: Sobald das Gesetz nämlich in Kraft getreten ist, können sich Ihre Käufer nicht mehr rechtswirksam dazu verpflichten, die anfallende Provision alleine oder zu großen Teilen zu tragen. Ausschlaggebend ist für Sie in jedem Fall, wann Sie das Rechtsverhältnis mit dem jeweiligen Makler eingegangen sind. Sollte dies noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes sein, gelten die alten Regelungen.


Fazit: neue Provisionsregelungen für den Immobilienverkauf an Verbraucher

Die Bundesländer gehen beim Thema Provision für Immobilienmakler bislang unterschiedlich vor: Während einige Länder wie Berlin, Brandenburg oder Hessen die Provisionslast in Höhe von knapp sechs bis reichlich sieben Prozent ausschließlich beim Käufer sehen, teilt die überwiegende Mehrheit die Kosten bereits zwischen Käufer und Verkäufer auf. In Bayern ändert sich also nichts, wenn mit dem neuen Gesetz nun eine Vereinheitlichung durchgeführt und die Gleichstellung beider Parteien nun zum gesetzlichen Leitbild verankert wird. Sollten Sie unsicher sein oder Fragen haben, dann sprechen Sie uns bitte direkt an – wir nehmen uns gerne Zeit für Sie.

Bildquelle : www.pixabay.de/ geralt

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Gülriz Günay

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